Auch bei nur vier schwerbehinderten Beschäftigten bleiben Sie als Schwerbehindertenvertretung im Amt!
Auch bei nur vier schwerbehinderten Beschäftigten bleiben Sie im Amt! Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB wird eine Schwerbehindertenvertretung in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten