Diese Dinge sind jetzt nach der Schwerbehindertenvertretungs-Wahl unmittelbar wichtig
In Kürze ist sie in den letzten Bundesländern beendet: Die Wahl um das Amt als Schwerbehindertenvertretung. Doch bevor die neuen Schwerbehindertenmitglieder verkündet werden, ist noch einiges zu tun. Hier die Punkte, auf die es jetzt ganz entscheidend ankommt. Dafür sind Sie als Schwerbehindertenvertretung, als auch Ihr Wahlvorstand zuständig.
Prüfen, ob einige der abgegebenen Stimmen möglicherweise ungültig sind
Im Wesentlichen sind es 6 Gründe, die eine Stimme ungültig machen. Festgestellt wird dies durch den Wahlvorstand beim Auszählen der Stimmen:
- Der Stimmzettel lag ohne Wahlumschlag in der Urne.
- Der Stimmzettel wurde unterschrieben.
- Der Stimmzettel ist nicht eindeutig ausgefüllt, beispielsweise weil das Kreuz zwischen zwei Bewerberinnen/Bewerbern gesetzt wurde.
- Der Stimmzettel enthält zusätzliche Angaben.
- Es sind mehr Bewerberinnen/Bewerber angekreuzt, als wählbar sind.
- Es befinden sich mehrere nicht übereinstimmende Stimmzettel in einem Wahlumschlag.
Diese Stimme wird bei der Zählung ausgenommen und als „ungültige Stimme“ beim Stimmergebnis vermerkt.
Prüfen, wer es geschafft hat
Sowohl im vereinfachten Wahlverfahren, wie auch im regulären Verfahren findet immer eine Mehrheitswahl statt. Es werden also keine Listen, sondern nur einzelne Kandidaten gewählt.
Folge: Diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen bekommen, sind entsprechend der Stimmenzahl gewählt.
Achtung: Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
Das Losverfahren müssen Sie (wie die Wahlen) öffentlich durchführen (§ 13 Abs. 3 Wahlordnung für die Schwerbehindertenvertretungen SchwbVWO).
- Sicherstellen, dass die Wahlakte vollständig ist
Steht fest, wer gewählt worden ist, wird durch den Wahlvorstand eine Niederschrift erstellt.
Diese Abschlussarbeiten stehen nun an
Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben.
Der Wahlvorstand hat noch die ehrenvolle Aufgabe, die Gewählten zu informieren. Diese können danach noch innerhalb von 3 Tagen die Wahl ablehnen. So sieht es § 14 Abs. 2 SchwbVWO) vor. In diesem Fall würde dann ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin nachrücken.
Steht fest, wer nun endgültig gewählt ist, macht der Wahlvorstand die dann feststehenden Namen durch einen insgesamt 2 Wochen aushängenden Aushang bekannt.
Was passiert mit den Wahlakten?
Die Wahlakten werden an die gewählte Schwerbehindertenvertretung übergeben. Diese bewahrt die Unterlagen bis zur Beendigung ihrer Amtszeit auf.
Tipp
Verwahren Sie die Stimmzettel von Anfang an gesondert von den übrigen Wahlunterlagen auf. So können Sie Ihrem Arbeitgeber, falls er die Wahlunterlagen sehen will (was er darf), die Akte zur Verfügung stellen, ohne dass er Einsicht in Dokumente erhält, die er nicht bekommen sollte.
Falls Ihr Arbeitgeber sich Ihnen gegenüber beschwert, dass die Stimmzettel nicht in der Wahlakte enthalten sind, weisen Sie ihn auf die heute noch geltende Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.5.2005, Az. 7 ABR 54/06) hin. Denn Unterlagen, die Aufschluss über das Wahlverhalten der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben könnte. Sind für ihn tabu.
Wann die neue Amtszeit beginnt
Ist zum Zeitpunkt der Wahl die vorhergehende Schwerbehindertenvertretung noch im Amt, beginnt die der neu gewählten Vertretung genau 1 Tag nach Ablauf der Amtszeit der alten Schwerbehindertenvertretung. Die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung steht aber bereits unter dem besonderen Kündigungsschutz des § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und von § 15 Abs. 1 KSchG.
Ist die vorhergehende Schwerbehindertenvertretung dagegen nicht mehr im Amt, beginnt die Amtszeit der neu gewählten Vertretung mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. So ist es in § 177 Abs. 7 SGB IX geregelt.
Können Sie sich freistellen lassen?
Da Sie als Schwerbehindertenvertretung nun eine Vielzahl von Aufgaben haben, ist es Ihnen in der Regel nicht mehr möglich, Ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wie bisher nachzukommen. Deshalb muss Sie Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr ohne Wenn und Aber für die Ausübung Ihrer Tätigkeit von Ihren laufenden Aufgaben freistellen. Und zwar immer dann, wenn dies zur Durchführung Ihrer Aufgaben (siehe Seite 8) erforderlich ist. Das gilt auch für die gewählten Vertrauenspersonen – und auch für die entsprechende Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die für Ihre Arbeit als Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind (§ 179 SGB IX).
Achtung
Ein Anspruch auf vollständige Befreiung von der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gibt es nur in Betrieben und Dienststellen, die mehr als 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Dürfen auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter Schulungen besuchen, um schnell durchstarten zu können?
Klare Antwort: Ja. Nach § 179 Abs. 4 Satz 4 SGB IX kann das „mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied“ genau so wie die Vertrauensperson selbst an Schulungen teilnehmen, die für die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung wichtig bzw. erforderlich sind.
Denken Sie rechtzeitig an Büro und Schreibkraft
Ihr Antrittsbesuch beim Betriebs- oder Personalrat ist eine der wichtigsten ersten Amtshandlungen. Schließlich arbeiten Sie eng mit diesem Gremium zusammen. Und da wäre noch § 179 Abs. 9 SGB IX. Dort heißt es:
„Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Betriebs-, Personalrat… für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.“
Im Klartext:
Versuchen Sie zuerst eigene Räumlichkeiten und gegebenenfalls auch eine Schreibkraft aus dem Unternehmen zu bekommen. Ist dies nicht möglich (Arbeitgeber oder Dienstherr sind hierzu nicht zwingend verpflichtet) – ist der Schulterschluss mit Betriebs- oder Personalrat umso wichtiger.
Fazit
Ja, es gibt unmittelbar nach der Stimmabgabe und bis zum Durchstarten noch einiges zu tun. Doch mit den Tipps aus diesem Beitrag gelingt der Start perfekt!
Näheres zum Thema Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden Sie hier.
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