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SBV-Wahl 2022: Machen Sie diese 5 Fehler bei der kommenden Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht!

erstellt am: 22.09.2022 | von: Guido Ems | Kategorie(n): Allgemein

SBV-Wahl 2022: Machen Sie diese 5 Fehler bei der kommenden Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht!

Eine böse Überraschung erlebte ein Wahlvorstand für eine Wahl zur Scherbehindertenvertretung. Weil er zur schriftliche Stimmabgabe Rückumschläge verwendete, die nicht den Namen des Absenders oder der Absenderin trugen, ist die gesamte Wahl anfechtbar (Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 3.5.2

022, Az. 7 TaBV 1697/21). Ich würde etwas mehr Ausführung zu dem Urteil empfehlen. Warum war das schädlich? Was kann die SBV daraus lernen?

In diesem Jahr ist es wieder so weit: In den Betrieben und Dienststellen werden vom 1. Oktober bis zum 30. November 2022 die Schwerbehindertenvertretungen (SBVs) gewählt.

Für mich ist dieses Urteil Grund genug, um mit Ihnen ein Blick auf weiter gefährliche Fehler zu werfen, die die Wahl angreifbar, wenn nicht sogar nichtig machen!

Fehler 1:

Sie setzen nur auf die elektronische Bekanntmachung der Wählerliste

Unverzüglich nach Einleitung der Wahl, also nach Bestellung des Wahlvorstands, legt dieser die Wählerliste an geeigneter Stelle im Betrieb aus (§ 3 Abs. 2 SchwbV­WO). Das muss spätestens 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erfolgen. Die Bekanntmachung der Liste muss „in geeigneter Form“ stattfinden. Das heißt:

Wählen Sie den Ort so aus, dass alle Wähler die Listen ohne große Mühe ein­sehen können. Also am besten an mehreren viel frequentierten Orten, wie z. B. das Schwarze Brett, die Kantine, die Pausenräume, der Empfang Ihres Betriebs. So befand das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln das Büro des Wahlvorstands, das in dessen Privathaus eingerichtet war, für ungeeignet, um den Belegschaftsan­gehörigen das Wahlausschreiben zugänglich zu machen (16.8.2012, Az. 7 TaBV 20/12). Es erklärte die darauf basierende Wahl für ungültig.

Natürlich können Sie zusätzlich zum Aushang eine Veröffentlichung der Liste im Intranet vornehmen. Aber: Ausschließlich dürfen Sie die elektronische Form nicht nutzen!

Extra-Tipp

Vergessen Sie nicht, einen Abdruck der Wahlordnung zusammen mit der Wählerliste auszulegen.

Fehler 2:

Das Wahlausschreiben hängt nicht in allen Betriebsstätten aus

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Aushang des Wahlausschreibens nur in 2 (den beiden größten) Betriebsstätten von insgesamt 84 (in 24 Orten) erfolgt. Dies nahmen einige Mitarbeiter als Anlass zur Klage – und gewannen (Urteil vom 5.5.2004, Az. 7 ABR 44/03)

Das heißt für Sie: Achten Sie darauf, dass Ihre Wahlausschreiben so ausgehängt werden, dass sie wirklich von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden können.

Umfasst Ihr Unternehmen mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebsstät­ten, müssen Sie in jeder Betriebsstätte einen Abdruck des Wahlausschreibens aushängen.

Fehler 3:

Fehlende Übersetzung für ausländische Kolleginnen und Kollegen

Wahlvorstand muss nach § 2 Abs. 5 SchwbVWO Sorge dafür tragen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, vor der Einleitung der Wahl über

  • Wahlverfahren,
  • Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten,
  • Wahlvorgang und
  • Stimmabgabe

in geeigneter Form unterrichtet werden.

Eine Verletzung dieser Vorschrift ist ein schwerer Wahlfehler und führt zur Anfechtbarkeit der Wahl.

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (25.9.2003, Az. 9 TaBV 33/03) bestätigt. Das Gericht schreibt ausdrücklich vor, dass die Übersetzung der Be­kanntmachungen und Aushänge des Wahlvorstands in die in Ihrem Betrieb ver­tretenen Hauptsprachen zu erfolgen hat, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Bedarf die Übersetzung in weitere Sprachen abgefordert werden kann.

Fehler 4:

Nicht heilbare Fehler werden „geheilt“

Manche Fehler bei den Wahlvorschlägen sind behebbar. Beispielsweise  wenn jemand für unterschiedliche Listen vorgeschlagen wird. Bei solchen Mehrfachvorschlägen fordert der Wahlvorstand den Kandidaten auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, auf welchem der Wahlvorschläge er benannt bleiben will.

Daneben gibt es aber eben auch die „unheilbaren“ Mängel. Diese sind nicht behebbar!

„Unheilbare Mängel“ liegen vor bei

  • Nennung nicht wählbarer Kandidaten (LAG Frankfurt/Main, 14.7.1988, Az. 12 TaBV 140/87),
  • Einreichung eines Vorschlags nach Ablauf der Einreichungsfrist,
  • Nichterreichung der erforderlichen Anzahl an Stützunterschriften (diese können aber bis Ablauf der Frist nachgereicht werden).

Versuchen Sie also nicht, diese Fehler zu beheben. Sonst könnten neue Wahlen fällig werden.  Halten Sie sich stattdessen an die die klaren Regeln, damit es gar nicht erst zu solchen Mängeln kommt.

Fehler 5:

Der Klassiker: die unverschlossene Wahlurne

Der Wahlvorstand ist dafür verant­wortlich, dass alle erforderlichen Vorbereitungen pünktlich abgeschlossen sind: Wahlurne(n), Stimmzettel und Wahlumschläge sind vorhanden, die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, unbeobachtet von anderen zu wählen.

Achten Sie aber auch darauf, dass die Wahlurnen verschlossen sind. Denn sonst ist die Wahl anfechtbar und wird dann mit Sicherheit für nichtig erklärt. Die unverschlossene Wahlurne stellt einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl dar!

Fazit

Bis zur Wahl ist es nicht mehr lange hin. Sie dürfen also langsam, wenn nicht schon geschehen, mit den Vorbereitungen beginnen.

 

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