Freistellung: Das müssen Sie für Ihr Ehrenamt als Schwerbehindertenvertretung wissen
Als Schwerbehindertenvertretung bekleiden Sie ein Ehrenamt. Und dieses Amt führen Sie zu jeder Zeit aus. Denn, was Ihr Arbeitgeber vielleicht noch nicht weiß: Ihre Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung hat Vorrang vor Ihren eigentlichen Aufgaben im Betrieb. Und das bedeutet für Ihren Arbeitgeber, dass er Ihre unerledigten Tätigkeiten auf andere Kollegen verteilen muss! Aber das Wichtigste daran: Ihr Arbeitgeber muss Ihrem Anspruch auf eine teilweise oder vollständige Freistellung nachkommen. Denn: Ihre Arbeitspflicht entfällt, sobald Erforderlichkeit vorliegt. Aber der Reihe nach…
Um schwerbehinderten Kollegen beim Bearbeiten von Beschwerden zu helfen oder um an Sitzungen oder Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, können Sie sich als Schwerbehindertenvertretung von der Arbeit befreien lassen. Um sich ganz Ihren Aufgaben als Schwerbehindertenvertretung zu widmen, können Sie sich vollständig befreien lassen. Die Unterschiede dazu sehen wie folgt aus:
- Arbeitsbefreiung (vorübergehend)
Wenn Sie ein kurzes Zeitbudget benötigen, um bestimmte Aufgaben als Schwerbehindertenvertretung zu erfüllen, können Sie sich hierfür von der Arbeit befreien lassen. Dabei unterliegen Sie nicht dem Weisungsrecht Ihres Arbeitgebers, sondern besitzen nach § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX die gleiche Stellung wie Ihr Betriebsrat. Das bedeutet, Sie entscheiden selbständig und gewissenhaft darüber, ob sie die Befreiung wirklich benötigen, um die Aufgaben als SBV zu erfüllen.
Sie benötigen keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers für die Befreiung, denn die Pflicht für Ihre Tätigkeit entfällt in dem Moment, in dem eine Erforderlichkeit zur Arbeitsbefreiung gegeben ist.
Achtung
Sie müssen sich bei Ihrem Arbeitgeber immer rechtzeitig ab- und nach Rückkehr wieder anmelden. Sonst kann eine Abmahnung oder sogar Schadensersatzforderung drohen!
Welchen Inhalt Ihre Aufgabe hat und für wen Sie aktiv werden, müssen Sie ihm nicht mitteilen. Ort und Dauer Ihrer ehrenamtlichen Aufgabe müssen Sie ihm aber anzeigen.
Wichtig
Sollte Ihr Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe gegen Ihre Abwesenheit angeben, müssen Sie prüfen, ob sich die Tätigkeit eventuell auf einen anderen Zeitraum verschieben lassen könnte. Ist das nicht machbar, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber darlegen können, weshalb das nicht möglich ist.
- Freistellung (teilweise/vollständig)
Wenn in Ihrem Betrieb mindestens 100 schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt sind, können Sie einen Anspruch auf eine vollständige Freistellung von Ihrer Arbeit, um sich Ihrem Amt als Schwerbehindertenvertretung zu widmen.
Und: Auch Teilfreistellungen sind, bei ständiger Herabziehung eines Stellvertreters, möglich. Sie sind für Ihren Arbeitgeber und für Sie hilfreich, da langfristig festgelegt wird, in welchen Zeiträumen Sie für die berufliche Tätigkeit und für Ihr Ehrenamt tätig sind.
Keine Benachteiligung für Sie als SBV
Ihr Arbeitgeber darf Sie wegen Ihrer Freistellung nicht benachteiligen und nach § 179 Abs. 5 SGB IX von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausschließen. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach Ende der Freistellung die Möglichkeit geben, dass Sie Ihre berufliche Entwicklung nachholen. Dazu haben Sie ein Jahr Gelegenheit. Waren Sie drei volle Jahre durch Amtszeiten freigestellt, haben Sie zwei Jahre Zeit, die fehlenden Entwicklungen nachzuholen.
Anspruch auf Arbeitsentgelt bleibt bestehen
Während Ihrer Freistellung haben Sie selbstverständlich weiterhin Anspruch auf das Gehalt, das Sie auch bei Ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten hätten. Neben dem Grundgehalt zählen dazu auch Nacht- und Feiertagszuschläge, Prämien etc.
Muster einer vollständigen Freistellung ((DL-Button))
Um Ihre vollständige Freistellung Ihrer Arbeit für Ihr Ehrenamt als Schwerbehindertenvertretung zu beantragen, können Sie sich nach diesem Muster orientieren:
Antrag auf vollständige Freistellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ist eine Schwerbehindertenvertretung auf ihren Wunsch von ihrer Tätigkeit freizustellen, wenn im Betrieb mindestens 100 schwerbehinderte Beschäftigte arbeiten. In unserem Unternehmen sind derzeit 108 schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte tätig.
Aus diesem Grund und damit ich meine Aufgabe als Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß durchführen und erfüllen kann, beantrage ich eine dauerhafte vollständige Freistellung meiner Tätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
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(Unterschrift Schwerbehindertenvertretung)
Näheres zum Thema Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden Sie hier.
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