Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen
Nach § 154 des SGB IX sind Arbeitgeber (öffentliche oder private Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich …
- monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätzeschwerbehinderte Menschen zu beschäftigen,
- monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, jahresdurchschnittlich je Monat einenschwerbehinderten Menschen zu beschäftigen,
- monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen dazu verpflichtet, jahresdurchschnittlich je Monat zweischwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
- Ab 60 Arbeitsplätzen gilt: Auf 5 Prozent der Arbeitsplätze müssen anteilig schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
Beispiel: 60 Arbeitsplätze x 5 % = 3 Arbeitsplätze für Schwerbehinderte. Oder: 70 Arbeitsplätze x 5 % = 3,5. Es ergibt sich eine Zahl von 4 schwerbehinderten Mitarbeiter, da bereits ab 60 Mitarbeitern bei Kommastellen immer aufgerundet wird).
Achtung: Schwerbehinderte Frauen sind besonders zu berücksichtigen.
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