Wann Ihre Kolleginnen und Kollegen bei Diskriminierung Schadensersatz fordern können
Das AGG sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich diskriminiert fühlen, einen Schadensersatz als finanziellen Ausgleich fordern können (§ 15 Abs. 1 AGG). Zahlen