Nicht nur Sie als Schwerbehindertenvertretung haben einen Anspruch auf Weiterbildung, sondern auch Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen. Doch während von der Gesamtheit der Beschäftigten nur 1-2% überhaupt Bildungsurlaub in Anspruch nehmen, sind es bei den Schwerbehinderten kaum noch messbare Anteile. Der Grund ist klar: Manche Arbeitgeber sehen Bildungsurlaub insgesamt und gerade für Schwerbehinderte sehr ungern, da sie der Meinung sind, dass bereits der Zusatzurlaub seine Finanzen stark belastet. Aber davon sollte sich niemand abschrecken lassen, zumal ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub besteht. Deshalb: Setzen Sie sich für Ihre schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen auch beim Thema Bildungsurlaub ein!
Bildungsurlaub für alle!
Der Anspruch auf Bildungsurlaub besteht für alle Mitarbeiter in Ihrem Betrieb und in Ihrer Dienststelle. In der Regel haben alle Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate in Ihrem Betrieb tätig sind, einen Anspruch auf 5 Tage beziehungsweise 10 Tage in 2 Jahren Bildungsurlaub im Jahr. Dieser Anspruch gilt auch für Schwerbehinderte, wie auch zu ihrer Ausbildung Beschäftigte, sowie arbeitnehmerähnliche Personen und Heimarbeiter. Und zwar neben Jahres- und Sonderurlaub!
Bildungsurlaub ist Ländersache
Da Bildungsangelegenheiten durch die Länder geregelt werden, ist auch der Anspruch auf Bildungsurlaub grundsätzlich in den Landesgesetzen geregelt. Wie viel Bildungsurlaub genau Sie bzw. Ihre Kollegen haben und unter welchen Bedingungen er gewährt wird, hängt also letztlich davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten. Bis auf Bayern und Sachsen haben alles Bundesländer dafür ein eigenes Gesetz verabschiedet. Bitte checken Sie im Vorfeld die Regelungen für Ihr Bundesland!
Übersicht: Anspruch auf Bildungsurlaub nach Bundesländern
Bundesland | Länge des Bildungsurlaubs |
Baden-Württemberg | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
Bayern | keine landesgesetzliche Regelung |
Berlin | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Brandenburg | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Bremen | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Hamburg | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Hessen | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Mecklenburg-Vorpommern | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
Niedersachsen | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Nordrhein-Westfalen | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Rheinland-Pfalz | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Saarland | 6 Arbeitstage pro Kalenderjahr (davon 3 Tage von der eigenen arbeitsfreien Zeit) |
Sachsen | keine landesgesetzliche Regelung |
Sachsen-Anhalt | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Schleswig-Holstein | 10 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren |
Thüringen | 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
Das Fortbildungsthema suchen Sie aus!
Was die meisten nicht wissen: Der Inhalt der Fortbildung muss nicht in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Von Sprachkursen über konkrete fachliche Fortbildungen bis zu politischen Seminaren oder persönlichkeitsbildenden Kursen ist alles möglich.
Wichtig: Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Kurs als Bildungsurlaub in Ihrem Bundesland anerkannt ist.
Achtung: Der Bildungsurlaub muss selbst bezahlt werden
Die Kursgebühren, Lebenshaltungskosten, ebenso Fahrtkosten und Unterkunft übernimmt der Arbeitgeber bzw. Dienstherr nicht. Diese müssen Beschäftigen selber tragen. Sie können die Ausgaben jedoch in der Steuererklärung geltend machen.
Wichtig: Während des Bildungsurlaubs stellt Sie der Arbeitgeber oder Dienstherr jedoch frei und zahlt den Lohn bzw. das Gehalt weiter, wie bei einem regulären Urlaub!
Nicht verwechseln: Die Fortbildung für die Schwerbehindertenvertretung
Sie als Schwerbehindertenvertretung haben ein zusätzliches Recht auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen aus § 179 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Der Arbeitgeber hat die aus der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung dafür entstehenden Kosten zu tragen (§ 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX), also die Gebühren, aber auch Hotel und Reisekosten. Zudem erhalten Sie während der Schulung weiterhin Ihr volles Arbeitsentgelts oder die vollen Dienstbezüge
Wichtig: Im Gegensatz zum Bildungsurlaub, werden Ihnen die vollen Kosten für die SBV-Schulung nur erstattet sofern dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.