Frage: „Ein schwerbehinderter Mitarbeiter in unserem Haus parkt immer auf dem ausgewiesenen Behindertenparkplatz. Nun hat der Arbeitgeber ihm das Parken untersagt, weil er „nur“ einen Schwerbehindertenausweis vorzeigen konnte. Aber das reicht doch, oder?“
Antwort: Grundsätzlich ist es wunderbar, dass Ihr Betrieb Behindertenparkplätze für Besucher und Mitarbeiter zur Verfügung stellt. Allerdings ist es tatsächlich so, dass nicht jeder von einer Behinderung betroffene Mitarbeiter auch auf dem Schwerbehindertenparkplatz parken darf.
Grund: Für die Schwerbehindertenparkplätze ist im öffentlichen Raum ein Behindertenparkausweis Pflicht. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht leider nicht aus, um dort zu Parken. Auch das Ankleben eines Rollstuhlfahrers auf der Scheibe genügt nicht, um sich auf die Behindertenparkplätze zu stellen.
Blauer EU-Parkausweis
Ihr betroffener Mitarbeiter benötigt den blauen EU-Parkausweis. Damit lässt sich nicht nur auf herkömmlichen Behindertenparkplätzen parken, sondern für eine bestimmte Zeit im Halteverbot, in Lade- oder Fußgängerzonen, auf Anwohnerparkplätzen usw. Allerdings dürfen diese Ausnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn es in der Nähe keine geeigneten Parkplätze gibt.
Den Antrag für einen blauen Ausweis können nur Mitarbeiter eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG (steht für außergewöhnlich Gehbehinderte) oder Bl (steht für Blindheit) stellen.
Orangener Parkausweis
Schwerbehinderte Beschäftigte können auch einen orangenen Parkausweis beantragen. Dieser ist jedoch nur regional gültig und hat unterschiedliche Berechtigungen.
Den Antrag für einen orangenen Ausweis können Mitarbeiter eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen G oder B stellen.
Antrag stellen
Der Behindertenparkausweis wird von der Straßenverkehrsbehörde ausgestellt. Für den formlosen Antrag genügt ein Passbild und der Nachweis über die Schwerbehinderung mit dem Bescheid der notwendigen Merkzeichen, die dann beim Straßenverkehrsamt eingereicht werden können.
Tipp für die Behindertenparkplätze auf Ihrem privaten Firmengelände
Sprechen Sie das Thema Behindertenparkplatz bei Ihrem Betriebsrat und Arbeitgeber an. Legen Sie gemeinsam fest, wer auf den Schwerbehindertenparkplätzen stehen darf und wer nicht.
Grund: Da es sich in Ihrem Fall um Privatflächen Ihres Betriebs handelt, gelten die Einschränkungen nicht und das Parken kann in einer Betriebsanweisung individuell festgelegt werden.
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