Ihre Rechte als Schwerbehindertenvertretung im Überblick
Als Schwerbehindertenvertretung haben Sie einiges zu stemmen. Kein Wunder, Ihre Aufgaben und Verantwortungsbereiche sind jeden Tag aufs Neue eine große Herausforderung: beratende und vermittelnde Gespräche, Eingliederungsthemen, Prävention, Kündigungsschutzverfahren, Teilnahme an Sitzungen und Ausschüssen, Durchsetzung bei Auseinandersetzungen mit Arbeitgeber usw. Aber kennen Sie auch alle Rechte, die Sie haben? Wir haben Sie in Ihnen in diesem Beitrag zusammengestellt.
Damit Sie in der Ausübung Ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung nicht behindert oder benachteiligt werden, haben Sie – sowie Ihre Stellvertretung – zahlreiche Rechte, die in § 179 SGB IX aufgeführt sind.
- Recht auf weisungsfreie Tätigkeit
Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Das bedeutet nach § 179 Abs. 1 SGB IX, dass Sie dafür zwar
- keine zusätzliche Vergütung bekommen, aber
- weiterhin Ihren Arbeitslohn erhalten
Im Hinblick auf Ihre Rechtsstellung sind Sie einem Betriebsratsmitglied gleichgestellt.
Die Möglichkeiten Ihres Ehrenamts sind vielfältig. So haben Sie als Schwerbehindertenvertretung eine
- eigenständige Position im Betrieb,
- Ihre Tätigkeiten führen Sie weisungsfrei aus und
- unterliegen keinerlei Kontrolle durch Ihren Arbeitgeber.
Als Schwerbehindertenvertretung brauchen Sie ohnehin nicht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, wenn Sie aufgrund Ihres Amtes tätig werden. Sie prüfen selbstständig, ob Ihre Arbeitsversäumnis zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sie entscheiden, ob und wie notwendig und zeitintensiv Ihre Amtsführung ist. Allerdings sollte immer die Notwendigkeit zu erkennen sein.
Ordnungsgemäße Abmeldung nicht vergessen
Wenn Sie sich von Ihrem Arbeitsplatz abmelden, genügt eine kurze Beschreibung Ihrer Ehrenamtstätigkeit, also Art, Ort und Zeit, wenn Sie sich ordnungsgemäß bei Ihrem Vorgesetzten abmelden.
- Recht auf Ausübung Ihrer Tätigkeit ohne Benachteiligung
- Als Schwerbehindertenvertretung dürfen Sie in der Ausübung Ihres Ehrenamts weder behindert noch
- benachteiligt werden.
Das gilt ebenfalls für Ihre berufliche Entwicklung laut § 179 Abs. 2 SGB IX. So soll Ihre Unabhängigkeit der Amtsführung gewährleistet bleiben.
Ihr Arbeitsentgelt muss angemessen bleiben
Eine Benachteiligung darf auch bei Ihrem Arbeitsentgelt nicht erfolgen. Sie bekommen, wie schon erwähnt, Ihren Arbeitslohn, aber Ihr Amt als Schwerbehindertenvertretung kann durchaus zu Mehrstunden führen. Zum Beispiel, wenn Betriebsratssitzungen nicht in Ihre persönliche Arbeitszeit fallen. Dann haben Sie
- Anspruch auf Freizeitausgleich. Ist das nicht möglich, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber diese
- Mehrstunden vergüten.
Außerdem haben Sie Anspruch auf die gleichen
- Prämien oder Zuwendungen wie die anderen Mitarbeiter im Betrieb. Und: Sie bekommen weiterhin die
- Zuschläge für Nachtschicht oder Rufbereitschaft, die Ihnen durch Ihre Amtstätigkeit wegfallen.
- Recht auf pauschale oder teilweise Freistellung
Wenn in Ihrem Betrieb
- weniger als 100 schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen beschäftigt sind, können Sie sich teilweise freistellen lassen.
- Bei mehr als 100 schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten können Sie sich als Schwerbehindertenvertretung auf eigenen Wunsch hin vollständig von Ihrer regulären Arbeitspflicht freistellen lassen. Festgelegt ist das in § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX.
Wichtig
Innerhalb eines Jahres nach Beendigung Ihrer Amtszeit kann Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Entgelt nicht geringer messen, als das Ihrer Kollegen. Sie dürfen als bei der Bezahlung nicht schlechter gestellt werden. Das gilt übrigens auch für die Zahlung von Zuwendungen.
- Recht auf Räume und Geschäftsbedarf
Laut § 179 Abs. 9 SGB IX muss Ihnen Ihr Arbeitgeber die Räume oder Geschäftsbedarf, den er dem Betriebs- oder Personalrat zur Verfügung stellt, auch Ihnen für Ihre Tätigkeit zur Verfügung stellen.
Ausnahme: Sie sind bereits in eigenen Räumen und mit sachliches Mitteln untergebracht-
- Recht auf besonderen Kündigungsschutz
Genau wie Ihr Betriebs- oder Personalrat besitzen Sie als Schwerbehindertenvertretung besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung während Ihrer Amtszeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung Ihrer Amtszeit unwirksam ist.
Aber Vorsicht. Das bedeutet natürlich nicht, dass Sie unkündbar sind. Eine außerordentliche Kündigung ist aus wichtigem Grund möglich, wenn Ihr Betriebsrat oder Personalrat zuvor zugestimmt haben.
- Recht auf Bildungs- und Schulungsmaßnahmen
Damit Sie jederzeit auf dem aktuellsten Stand sind, sind Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen für Ihre Tätigkeit unerlässlich. Vor allem bei Amtsantritt zeigen sich häufig noch Wissenslücken, die durch entsprechende Schulungen ausgemerzt werden können.
Für den Besuch einer entsprechenden Veranstaltung muss Sie Ihr Arbeitgeber freistellen. Dabei ist wichtig, dass Sie die Kenntnisse
- zur Erfüllung Ihrer Aufgaben als Schwerbehindertenvertretung brauchen und
- Sie nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügen.
Wichtig
Sie alleine entscheiden, ob der Besuch der Schulung für Sie relevant ist! Das entscheiden nicht der Arbeitgeber oder Ihr Betriebsrat. Schätzen Sie selber ein, inwieweit die Schulungskenntnisse für Sie nutzbar sind, damit Sie weiterhin die Interessen der betroffenen Kollegen vertreten können.
Übrigens: Ihr Arbeitgeber muss die Kosten der Schulung nach § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX übernehmen.
Tipp
Nutzen Sie das folgende Muster, um sich für eine Schulungsmaßnahme bei Ihrem Arbeitgeber abzumelden:
Musterbrief: Mitteilung über den Besuch einer Schulung nach § 179 Abs. 4 SGB IX ((DL_Button))
An die Geschäftsleitung
Mitteilung über den Besuch an einer Schulungsmaßnahme gemäß § 179 Abs. 4 SGB IX
Die Schwerbehindertenvertretung hat am (Datum) ___________________ den Entschluss gefasst, die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen/das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung (Name) ______________________________ auf eine Schulungsveranstaltung der _______________________ gemäß § 179 Abs. 4 SGB IX zu entsenden.
Das Thema der Schulung lautet: _____________________________________________.
Die Schulung findet vom (Datum) ____________ bis _____________ statt.
Die in der Schulung zu vermittelnden Inhalten sind für die sach- und fachgerechte Arbeit der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 179 Abs. 4 SGB IX erforderlich. Die betrieblichen Notwendigkeiten wie Uhrzeit etc. der Schulungsveranstaltung wurden berücksichtigt. S
Sollte ich innerhalb der nächsten zwei Wochen nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie der Seminarteilnahme zustimmen.
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(Ort/Datum/Unterschrift SBV)
Alle Rechte der SBV im Kurz-Überblick
- Initiativrecht für Maßnahmen
- Recht auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber
- Recht auf Einsicht in die Personalakte des schwerbehinderten Menschen
- Teilnahmerecht
- Recht auf Antragstellung zur Aussetzung eines Beschlusses des Betriebs-/Personalrats
- Teilnahmerecht an Betriebs-/Personalversammlungen als nicht dem Betrieb Angehöriger
- Recht auf Beratung über die Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung
- Freistellung
- Teilnahme an Bildungs- und Schulungsmaßnahmen
- Verhinderung eines Nachteils bei der Berufsförderung
- Ausführung des Ehrenamts außerhalb der Arbeitszeit
- Verschwiegenheitspflicht
- Sachmittel und Kosten der Amtsführung
- Versetzungs- und Abordnungsschutz
- besonderen Kündigungsschutz
Näheres zum Thema Schwerbehindertenvertretung und Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit finden Sie hier.
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