Stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell? Das müssen Sie wissen!
Soll ein schwerbehinderter Beschäftigter nach längerer Erkrankung wieder zurück an den Arbeitsplatz, gibt es neben dem BEM die Möglichkeit der Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell. Sie sieht vor, den Betroffenen bei seiner Rückkehr zunächst Schritt für Schritt zurück ins Arbeitsleben zu begleiten. Was Sie dabei beachten müssen, haben wir für Sie zusammengefasst.
Anders als beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) soll es die Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) V dem erkrankten Beschäftigten einfacher machen, durch einen stufenweisen Einstieg wieder zurück ins Arbeitsleben zu kommen. Das kann zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen wie Burnout oder nach einem Unfall sinnvoll sein, da die Mitarbeiter zunächst stundenweise auf die Rückkehr an den Arbeitsplatz vorbereitet werden. Bei schwerbehinderten Mitarbeitern ist das Hamburger Modell in § 44 SGB IX geregelt.
Voraussetzungen für das Hamburger Modell
Die Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell sind gesetzlich festgelegt: Sobald der behandelnde Arzt eines arbeitsunfähigen Versicherten davon ausgeht, dass der Beschäftigte seiner Tätigkeit teilweise wieder nachgehen kann, soll der Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeben, in welcher Art und in welchem Umfang der Mitarbeiter seine Tätigkeit aufnehmen darf.
Wichtig
Hierfür kann es in manchen Fällen notwendig sein, dass der Arzt dafür die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholt.
Und: Der Arzt muss spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen seine Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit angeben.
Hinweis
Der betroffene Beschäftigte erhält während der Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld bzw. Übergangsgeld, das von der Krankenkassen oder der Rentenversicherung bezahlt wird.
Wiedereingliederungsplan
Damit die Wiedereingliederung erfolgreich abläuft, legt der Arzt in einem Wiedereingliederungsplan Maßnahmen fest wie: den Beginn und das Ende der Wiedereingliederungsmaßnahmen, detaillierte Angaben zu Art und Dauer der Maßnahmen, voraussichtlicher Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, Rücktrittsrechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu vermeidende Tätigkeiten und begleitende sinnvolle Maßnahmen am Arbeitsplatz.
Ablauf
Die Arbeitsaufnahme beginnt im kleinen Rahmen mit wenigen Stunden täglich. Diese können dann stufenweise gesteigert werden, bis die volle Arbeitszeit erreicht ist. Die Dauer der Maßnahme liegt bei ungefähr 6 Wochen und 6 Monaten, je nach Gesundheitszustand des Betroffenen. Zeichnet sich eine längere Dauer der Maßnahmen ab, muss die Krankenkasse dieser Verlängerung zustimmen.
Die Wiedereingliederung kann aber auch eine ständige Arbeitszeitreduzierung oder eine Veränderung des Arbeitsplatzes bedeuten. Die Maßnahmen können dabei ähnlich wie beim BEM getroffen werden. Alles in allem ist die stufenweise Wiedereingliederung ein gelungenes Konzept, um die erkrankten Kollegen langsam wieder einsatzfähig zu machen.
Das ist für Sie als SBV wichtig
Sie als Schwerbehindertenvertretung begleiten die schwerbehinderten Beschäftigten bei dieser Wiedereingliederung. Außerdem sollten Sie sie immer wieder darin bestärken, das Verfahren nicht abzubrechen. Denn wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten später krankheitsbedingt kündigt, kann er darlegen, dass der Mitarbeiter die ihm angebotenen Maßnahmen abgelehnt hat. Denken Sie auch daran, andere Kollegen oder Vorgesetzte zu sensibilisieren und zu klären, dass der betroffene Kollege zunächst nur eine Teilleistung erbringen kann. Hier ist eine gute Kooperation mit Ihrem Betriebsrat oder Personalrat wichtig, nicht zuletzt, damit mögliche Informationslücken geschlossen werden und Sie beim stufenweisen Wiedereingliederungsverfahren nicht beteiligt werden.
Näheres zum Thema Wiedereingliederung finden Sie hier.
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