Wiedereingliederung durch Rehabilitationsmaßnahmen: Diese wichtigen Grundlagen sollten Sie kennen!
Wenn es bei Ihnen oder einem Ihrer Kollegen mit Behinderung zu einem längeren Arbeitsausfall kommt, besteht Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Damit soll – laut SGB IX – den Betroffenen durch (medizinische oder) berufliche Maßnahmen geholfen werden, ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern oder wiederherzustellen.
Das Sozialrecht setzt das im Grundgesetz verankerte Benachteiligungsverbot (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2) um. Und das bedeutet, dass Sie und Ihre Kollegen mit Behinderung nach dem SGB IX zu den allgemeinen Sozialleistungen auch Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe bekommen. Damit wird verhindert, dass Sie als Betroffener im Arbeitsleben benachteiligt werden.
Kommt es nun tatsächlich zu einer längeren Krankheit, können Sie als Schwerbehindertenvertretung die erkrankten Mitarbeiter zu möglichen Rehabilitationsmaßnahmen beraten und unterstützen. Dazu zählt auch die Antragstellung an das Integrationsamt, damit gesundheitserhaltende Maßnahmen zugesagt werden.
Diese Rehabilitationsformen gibt es
- Medizinische Rehabilitation
Nach §§ 42 ff. SGB IX wird bei der medizinischen Rehabilitation betroffenen Mitarbeiter durch Diagnostik und Therapie von medizinischem Fachpersonal wie Ärzten oder geholfen. Das Ziel ist, die Erkrankung und deren Folgen, die den Alltag behindert oder beeinträchtig, zu minimieren oder eine Verschlimmerung zu verhindern. Möglich ist die Therapie entweder stationär oder ambulant.
Zur medizinischen Rehabilitation zählen zum Beispiel:
- Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte oder Angehörige anderer Heilberufe,
- Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
- Arznei- und Verbandsmittel oder eine
- Psychotherapie usw.
Wichtig
Wird während der medizinischen Therapie deutlich, dass der Arbeitsplatz gefährdet sein könnte, sollte der Rehabilitationsträger gemeinsam mit dem Mitarbeiter eine berufliche Rehabilitation besprechen.
- Berufliche Rehabilitation
Die berufliche Rehabilitation stützt sich auf §§ 49 ff. SGB IX. Es schreibt vor, dass durch Sozialleistungen, also gezielte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, kurz LTA, krankheits- oder behinderungsbedingte Arbeitsunfähigkeiten reduziert werden und dadurch die Erwerbsfähigkeit des betroffenen Kollegen langfristig gesichert wird.
Zu den Leistungen der beruflichen Rehabilitation zählen beispielsweise:
- individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
- berufliche Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung,
- Förderung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder
- Hilfen zur seelischen Stabilisierung usw.
Innerhalb des Betriebs können ebenfalls Maßnahmen ergriffen werden, die unter die berufliche Rehabilitation fallen. Dazu gehört zum Beispiel eine Versetzung an einen geeigneteren Arbeitsplatz oder eine Anpassung an die bisherige Tätigkeit, z. B. durch gezielte technische Hilfsmittel oder geeignete Ausstattung am bisherigen Arbeitsplatz.
Wichtig für den Antrag zur Reha
Wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, ist es laut § 14 SGB IX Aufgabe des Rehabilitationsträgers innerhalb von 2 Wochen festzustellen, wer tatsächlich für die Leistung zuständig ist. Ist der Träger selbst nicht zuständig, leitet er den Antrag an die entsprechende Stelle weiter. Das können sein:
- Deutsche Rentenversicherung – bei beruflicher oder medizinischer Reha und wenn die Erwerbstätigkeit gefährdet oder gemindert ist,
- gesetzliche Unfallversicherung – bei einem Berufs- oder Wegeunfall,
- Agentur für Arbeit – bei Weiterbildung, Umschulung durch berufliche Reha,
- Krankenkasse – bei Wiederherstellung der Gesundheit durch medizinische Reha.
Wer kann die berufliche Reha beantragen?
Mitarbeiter, die länger als 6 Monate unter gesundheitlichen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen leiden und ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Achten Sie darauf, dass für den Antrag alle Unterlagen enthalten sind, unter anderem alle ärztlichen Unterlagen, Arzt-, Diagnose- und Therapieberichte usw.
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