In Kürze ist es soweit: Die Wahl der neuen Schwerbehindertenvertretung steht vom 01. Oktober bis 30. November 2022 wieder an. Wenn in Ihrem Betrieb die Schwerbehindertenvertreter und Stellvertreter gewählt werden, sind alle Interessenvertretungen nach § 176 SGB IX dazu verpflichtet, die Wahl zu unterstützen. Entscheidend ist vor allem eine gründliche Vorbereitung der Wahl. Denn wenn Formfehler passieren, kann es sein, dass die Wahl sogar ungültig ist. Wir haben Ihnen die 7 Top-Schritte zusammengestellt, die einen reibungslosen Ablauf garantieren.
Voraussetzungen für die SBV-Wahl
Auch wenn die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung unmittelbar bevorsteht, gilt es, auf alles zu achten, um eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden. Der folgende Kurz-Check gibt Ihnen die Möglichkeit, noch einmal zu prüfen, ob Sie an alle Voraussetzungen für die SBV-Wahl gedacht haben:
Schnell-Checkliste: Stimmen alle Voraussetzungen für die Wahl zur SBV?
Prüffrage | Ja | Nein |
In Ihrem Betrieb sind mindestens 5 Schwerbehinderte beschäftigt? | ☐ | ☐ |
Räumlich nah beieinanderliegende Betriebe sind zusammengefasst?
Wichtig Die Entscheidung dafür trägt Ihr Arbeitgeber |
☐ | ☐ |
Zur Wahl sind laut § 2 Abs. 3 SGB IX alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen, unabhängig von Alter, Art oder Dauer ihrer Beschäftigung zugelassen? | ☐ | ☐ |
Es können nur Mitarbeiter gewählt werden, die zum Zeitpunkt des Wahltags ihr 18. Lebensjahr erreicht haben
und mindestens 6 Monate, also nicht nur vorübergehend, in Ihrem Betrieb beschäftigt sind? |
☐
☐ |
☐
☐ |
Die zur Wahl stehenden Kandidaten sind in keiner leitenden Position tätig?
|
☐ | ☐ |
Übrigens: Auch Betriebsratsmitglieder können als Schwerbehindertenvertretung bzw. Stellvertreter gewählt werden. Und es muss keine (Schwer-)Behinderung oder Gleichstellung vorliegen, damit ein Mitarbeiter gewählt werden kann.
Sicherlich wissen Sie um die beiden unterschiedlichen Wahlverfahren, nämlich das
- vereinfachte und
- förmliche Wahlverfahren.
Die Wahlverfahren können nicht willkürlich gewählt werden. Bei einem falschen Wahlverfahren, z. B. förmlich anstatt vereinfacht, kann die Wahl angefochten werden!
Vereinfachtes Wahlverfahren
Obwohl das vereinfachte Wahlverfahren nach Gesetz eher die Ausnahme darstellt, kommt es häufiger zum Tragen als das förmliche Wahlverfahren. Grund: Betriebe liegen oft räumlich nicht weit auseinander und es werden in den meisten Betrieben weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigt. Dadurch kann das Wahlverfahren tatsächlich vereinfacht und deshalb schneller durchgeführt werden.
Tipp: Rechtzeitige Einladung zur Wahlversammlung
Spätestens 3 Wochen vor Ablauf Ihrer Amtszeit laden Sie laut § 19 Abs. 1 SchwbVWO zur Wahlversammlung ein. Das kann durch einen Aushang, auf elektronischem Weg etc. geschehen. Die Wahlversammlung kann online oder in Präsenz durchgeführt werden.
In der Wahlversammlung finden sich alle Wahlberechtigten ein. Zunächst wird die Wahlleitung und ggf. Wahlhelfer gewählt, die stellvertretenden Mitglieder festgelegt und die Wahlberechtigten vorgeschlagen.
Die Wahlleitung prüft die Wahlberechtigung der anwesenden Mitarbeiter.
In getrennten Wahlgängen werden dann jeweils Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Person/en gewählt.
Achtung Kleinbetriebe: Beim vereinfachten Wahlverfahren in Kleinbetrieben wird von Ihnen als Schwerbehindertenvertretung zwar ebenfalls die Einladung zur Wahlversammlung ausgesprochen. Aber es findet im Anschluss nur noch die Wahlversammlung statt und die neue SBV wird geheim und unmittelbar gewählt.
Förmliches Wahlverfahren
Die Wahl an sich leitet der Wahlvorstand ein. Dazu haben Sie als „alte“ SBV vielleicht bereits den neuen Wahlvorstand bestellt. Da es bis zur Wahl noch zahlreiche Aufgaben gibt, sollte das mindestens 8 Wochen vor Ablauf Ihrer Amtszeit erfolgen.
- Tipp: Wählen Sie erfahrene Mitarbeiter für den Wahlvorstand aus
Sie brauchen für den Wahlvorstand mindestens drei volljährige Mitarbeiter, von denen Sie als derzeitige Schwerbehindertenvertretung einen Vorsitzenden benennen. Denken Sie daran, erfahrene Mitarbeiter auszuwählen, die den komplexen Aufgaben gewachsen sind.
Selbstverständlich können Sie als derzeitige SBV ebenfalls Wahlvorstand sein und wiedergewählt werden.
- Tipp: Geben Sie die Wählerliste rechtzeitig bekannt
Mindestens 6 Wochen vor der Wahl muss die Wählerliste vom Wahlvorstand zusammengestellt und für alle Beschäftigten ausgelegt werden. Innerhalb von 2 Wochen können noch Wahlvorschläge abgegeben werden. Und bis 5 Wochen vor der Wahl ist eine Nachfrist für Wahlvorschläge möglich. Der Wahlvorstand muss die Liste ggf. ergänzen bzw. korrigieren.
Wird die Wählerliste später als 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe ausgelegt, ist die Wahl anfechtbar.
Achten Sie darauf, dass wirklich alle Beschäftigten, auch die geh- oder sehbehinderten, die Aushänge aufsuchen und zur Kenntnis nehmen können. Alle Informationen über Mitarbeiter, Funktionen usw. muss Ihr Arbeitgeber dem Wahlvorstand zur Verfügung stellen.
Wichtig
Fühlt sich ein Mitarbeiter übergegangen, weil er beispielsweise nicht in die Liste eingetragen wurde, kann er innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen die Wählerliste einlegen.
- Tipp: Hängen Sie das Wahlausschreiben frühzeitig aus
Ebenfalls 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben mit allen wichtigen Wahlinformationen wie Formalien für die Wahlvorschläge etc. erlassen. Auch hier ist eine frühzeitige Reaktion wichtig, da die Wahl sonst ebenfalls anfechtbar ist.
Und: Das Wahlausschreiben muss laut § 5 Abs. 2 SchwbVWO ebenfalls bis zum letzten Tag der Stimmabgabe ausgehängt werden. Die Einspruchsfrist besteht auch hier 2 Wochen.
Übrigens: Liegen 5 Wochen vor der Wahl noch keine Wahlvorschläge vor, kann der Wahlvorstand die Wahl absagen.
- Tipp: Besorgen Sie sich alle Dokumente für die Wahl
Damit Sie alle Dokumente für die Wahl vorliegen haben, also
- Bestellung des Wahlvorstands
- Einladung zur Wahl des Wahlvorstandes
- Annahme des Amts als Wahlvorstand
- Sitzungsniederschrift Wahlvorstand
- Liste Wahlberechtiger
- Wahlausschreiben
- Wahlvorschlag
- Stimmzettel
- Wahlergebnis,
finden Sie z. B. bei der BIH alle geeigneten Formulare.
Bekanntgabe der Kandidaten
Wochen vor dem Wahltermin, aber spätestens 1 Woche vor der Wahl, müssen die Kandidaten für die Wahl bekannt gegeben werden.
Durchführung der förmlichen Wahl
Achtung! Hier passieren immer wieder (unbeabsichtigte) Fehler und die Wahl kann angefochten werden.
- Tipp: Denken Sie an das Wahlgeheimnis
Damit die Wahl korrekt ist, muss ein Kreuz auf dem Stimmzettel gesetzt werden. Achten Sie aber darauf, dass der Stimmzettel in einem Wahlumschlag steckt, damit das Wahlgeheimnis ausreichend geschützt bleibt. Denn: Werden keine Umschläge verwendet, kann die Wahl angefochten werden.
Die per Briefwahl eingegangenen Stimmzettel werden vor Abschluss der Stimmabgabe durch Ihren Wahlvorstand geöffnet und auf Ordnungsmäßigkeit überprüft.
- Tipp: Zählen Sie die Stimmen öffentlich aus
Ist die Wahl abgeschlossen, muss sofort die Stimmauszählung erfolgen. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und zählt die Stimmen öffentlich in Ihrem Betrieb aus und gibt das Wahlergebnis bekannt.
Wichtig
Werden die Stimmen nicht öffentlich im Betrieb ausgezählt, ist die Wahl ungültig!
Damit der Stimmzettel gültig ist, müssen folgende Elemente eingehalten sein:
- Der Stimmzettel steckt allein in einem Wahlumschlag
- Eindeutige Zuordnung des Kreuzes möglich
- Auf dem Stimmzettel sind keine weiteren Angaben, Unterschriften etc. enthalten
- Es sind nur die Wählbaren angekreuzt, die auch tatsächlich wählbar sind
Übrigens: Es handelt sich im vereinfachten wie auch bei der förmlichen Wahl immer um eine Mehrheitswahl, d. h. die aufgestellten Kandidaten, die die meisten Stimmen bekommen, sind gewählt. Gibt es eine Stimmengleichheit wird durch das Losverfahren entschieden, das ebenfalls in Ihrem Betrieb öffentlich durchzuführen ist.
Abschließend hält der Wahlvorstand in einer Niederschrift die Kriterien der Wahl fest:
– Anzahl der gültigen Stimmen
– Anzahl der ungültigen Stimmen
– Namen der jeweils gewählten Schwerbehindertenvertretung
– Stimmenanzahl auf die einzelnen Kandidaten.
Anfechtungsfrist Ihrer Wahl
Wird das Ergebnis bekannt gegeben, kann Ihr Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochendie Wahl vor dem Arbeitsgericht anfechten. Stimmt das Arbeitsgericht der Anfechtung zu und erklärt die Wahl für ungültig, muss ein neuer Wahlgang gestartet werden.
Aber: Damit Ihr Arbeitgeber die Wahl nicht sofort anfechtet, sollten Sie ihn, vor allem bei kleineren formellen Fehlern, darauf aufmerksam machen, dass er erneut die Kosten für die Neuwahlen übernehmen.
Näheres zum Thema Wahl der Schwerbehindertenvertretung finden Sie hier.
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