Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) wird alle vier Jahre von schwerbehinderten Beschäftigten gewählt. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl, das heißt, die Zahl der Sitze in der SBV muss in etwa dem Verhältnis der Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb entsprechen. Jeder schwerbehinderte Beschäftigte ist wahlberechtigt und kann sich auch selbst zur Wahl stellen. Die Wahl der SBV ist im Sozialgesetzbuch IX gesetzlich geregelt.
Um die Wahl der SBV vorzubereiten, muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen erstellen und es dem Wahlvorstand übergeben. Der Wahlvorstand ist für die Durchführung der Wahl zuständig und besteht aus drei schwerbehinderten Beschäftigten des Betriebes. Die Wahl selbst findet entweder per Briefwahl oder in einem Wahllokal im Betrieb statt.
Die SBV hat wichtige Aufgaben im Betrieb, wie z.B. die Beratung und Unterstützung der schwerbehinderten Beschäftigten in allen Fragen rund um das Thema Behinderung und Arbeitsplatz, die Mitwirkung bei der Gestaltung eines barrierefreien Arbeitsplatzes oder die Überwachung der Einhaltung der Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb. Eine gut gewählte SBV kann somit dazu beitragen, dass schwerbehinderte Beschäftigte im Betrieb bestmöglich unterstützt und gefördert werden.
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