Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter: Diese Punkte sollten Sie kennen
Vielleicht gab oder gibt es in Ihrem Betrieb einen Fall, bei dem ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter die Kündigung erhalten hat. Aber so einfach ist es nicht. Denn Schwerbehinderte stehen nach Teil 3 SGB IX unter einem besonderen Kündigungsschutz.
Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber zum Beispiel bereits vor Aussprache der Kündigung das Integrationsamt informieren und deren Zustimmung einholen muss. Außerdem muss er nicht nur Ihren Betriebsrat, sondern auch Sie als Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung anhören. Macht Ihr Arbeitgeber das nicht, ist die Kündigung unwirksam. Als Schwerbehindertenvertretung sollten Sie ein paar wichtige Aspekte kennen, die wir Ihnen in dieser Sonderausgabe zusammengestellt haben.
Besonderer Kündigungsschutz
Generell besitzen schwerbehinderte Mitarbeiter neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz. Dabei gelten spezielle Abläufe bzw. Verfahren bei der Kündigung, damit die Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben eingehalten wird.
Damit eine Kündigung durchgeführt werden darf, sollten Sie prüfen, ob vor dem Ausspruch der Kündigung des Arbeitgebers zunächst
- eine Beantragung der Zustimmung vom Integrationsamts durchgeführt wurde (nach § 168 SGB IX).
- die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung erfolgt ist (nach § 102 BetrVG) und natürlich
- eine ordnungsgemäße Anhörung von Ihnen als Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wurde (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Wurden diese Punkte von Ihrem Arbeitgeber nicht beachtet und kündigt er schwerbehinderten Mitarbeiternohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts, ist die Kündigung unwirksam. Was Sie außerdem beim Thema Integrationsamt beachten sollten, lesen Sie auf Seite 5.
Sonderkündigungsschutz gilt auch für Kleinbetriebe
Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, der weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt, unterliegt dieser zwar nicht bindend dem Kündigungsschutzgesetz. Aber trotzdem sind Sie und Ihre Kollegen Kündigungen nicht schutzlos ausgeliefert. Der Sonderkündigungsschutz hat trotzdem Gültigkeit und das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber vor der Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ebenfalls die Zustimmung des Integrationsamts einholen muss.
Ihr Arbeitgeber muss Sie unverzüglich unterrichten
Plant Ihr Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters muss er Sie als Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX „unverzüglich und umfassend“ davon in Kenntnis setzen. Außerdem muss er Sie vor einer Entscheidung anhören.
Achtung: Hier benötigt Ihr Arbeitgeber keine Zustimmung zur Kündigung
Die Kündigung bedarf übrigens keiner Zustimmung, wenn folgende drei Punkte vorliegen:
- Es existiert ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag
- Die Kündigung ging von Ihrem schwerbehinderten Kollegen aus
- Das Arbeitsverhältnis war nur befristet
Übrigens: Bisher unterlagen Schwerbehinderte vor Ablauf der Probezeit weder dem Kündigungsschutzgesetz noch dem Kündigungsschutz. Das hat der Europäische Gerichtshof Anfang dieses Jahres geändert. Lesen Sie auf Seite 4, was Sie hier beachten müssen.
Diese Punkte müssen für eine Zustimmung des Integrationsamtes vorliegen
Für einen besseren Überblick können Sie mit der folgenden Checkliste prüfen, ob alle notwendigen Punkte für eine Schwerbehinderung vorliegen, damit Ihr Arbeitgeber vor der Kündigung eine Zustimmung beim Integrationsamt einholen muss:
Checkliste: Liegen diese Kriterien zur Zustimmung des Integrationsamtes vor?
Prüffrage | Ja | Nein |
Ist geprüft, dass der Grad der Behinderung GdB wenigstens 50 beträgt? | ☐ | ☐ |
Ist sichergestellt, dass bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die betroffenen Mitarbeiter laut behördlicher Entscheidung gleichgestellt sind?
Hinweis Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag, z. B. weil der betroffene Beschäftige wegen seiner körperlichen Behinderung keine geeignete Tätigkeit findet oder nicht mehr ausüben kann. Dann unterliegt der Beschäftigte dem besonderen Kündigungsschutz und das bereits, bevor über die Gleichstellung entschieden wird. Aber: Der betroffene Beschäftigte muss den Antrag mindestens drei Wochen vor Kündigung bereits gestellt haben. |
☐
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☐
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Ist sichergestellt, dass der Schwerbehindertenstatus des Mitarbeiters zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits anerkannt ist?
Prüfen Sie auch, dass der schwerbehinderte Beschäftigte seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor Kündigungszugang gestellt hat. Und: Wenn sich der betroffene Mitarbeiter auf den Sonderkündigungsschutz berufen will, muss er dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung spätestens drei Wochen nach Kündigungszugang anzeigen! |
☐ |
☐ |
Der schwerbehinderte Beschäftigte hat keinen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen? | ☐ | ☐ |
Es ist sichergestellt, dass der schwerbehinderte Kollege oder die schwerbehinderte Kollegin nicht selbst gekündigt hat? | ☐ | ☐ |
Es ist geprüft, dass es sich um kein befristetes Arbeitsverhältnis handelt? | ☐ | ☐ |
Ist sichergestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht unter sechs Monaten besteht?
Grund: Die Kündigung des schwerbehinderten Beschäftigten ist in den ersten sechs Monaten ohne Zustimmung möglich. Wichtig: Das Integrationsamt muss nicht zustimmen, Sie als Schwerbehindertenvertretung müssen aber trotzdem beteiligt werden. |
☐ | ☐ |
Der oder die Schwerbehinderte hat das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet und erhält keine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen auf Grund eines Sozialplans?
Grund: Nach § 173 SGB IX ist die Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts demnach wirksam. |
☐ | ☐ |
Diese Fristen müssen Sie bei einer Anhörung einhalten
Wenn Sie von der Kündigung unterrichtet werden, ist für Sie als Schwerbehindertenvertretung eine bestimmte Frist zur Stellungnahme einzuhalten. Diese Frist gilt nach den Regeln für die Anhörung des Betriebsrats laut § 102 BetrVG (BAG, 13.12.2018, 2 AZR 378/18). Und das bedeutet, dass Ihnen die gleiche Frist eingeräumt wird, wie Ihrem Betriebsrat. Diese Frist ist abhängig von der Art der Kündigung.
Bei einer:
- ordentlichen Kündigung (mit Kündigungsfrist) 1 Woche
- außerordentlich Kündigung (fristlos) 3 Tage
Näheres zum Thema Schwerbehinderung und Kündigung finden Sie hier.
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