Anerkennung der Schwerbehinderung: Nach einer Kündigung läuft die Frist
30 GdB. Das war der Grad der Schwerbehinderung, der einem Beschäftigten zuerkannt worden war. Eine Gleichstellung beantragte er nicht. Denn er war der Meinung, dies sei zu wenig und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht.
Noch während die Klage lief, erhielt der Arbeitnehmer die Kündigung. Als er endlich die „50“ bekam, erhob er sofort Kündigungsschutzklage. Doch es war zu spät. Seit der Kündigung waren mehr als 3 Wochen vergangen. Und nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ändert auch ein zum Zeitpunkt der Kündigung bereits laufender Antrag nichts an dieser Frist (Urteil vom 7.12.2021, Az. 11 Sa 872/21).
Doch der Reihe nach: Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gegeben ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Der GdB wird vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt. Erst wer diesen Grad besitzt (oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wird) genießt einen Sonderkündigungsschutz.
Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber im Falle einer Kündigung von Schwerbehinderten immer die Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX) benötigt. Und bei einer Kündigung sind Sie als Schwerbehindertenvertretung dann zwingend zu beteiligen.
- Eine geplante Kündigung ohne vorherige Anhörung von Ihnen als Schwerbehindertenvertretung ist von vornherein unwirksam!
- Dies gilt übrigens für alle Kündigungsarten, das heißt sowohl für eine ordentliche als auch für eine außerordentliche, fristlose Kündigung sowie für eine Änderungskündigung.
- Bei einer ordentlichen Kündigung muss Ihr Arbeitgeber Sie zudem unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Der Arbeitgeber genießt Vertrauensschutz
Allerdings genießen Arbeitgeber einen sogenannten Vertrauensschutz. Betroffene können sich nur dann auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung dem Arbeitgeber entweder durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wurde oder wenn sie offenkundig war.
Wird einem Arbeitgeber erst nach Zugang einer Kündigung von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin ein Schwerbehindertenausweis vorgelegt, bleibt die Kündigung trotzdem wirksam – wenn sich die oder der Beschäftigte zu viel Zeit lässt:
Grundsätzlich haben Personen, die ihrem Arbeitgeber eine (nicht offensichtliche) Schwerbehinderung nicht angezeigt haben, nämlich auch nach Erhalt der Kündigung noch die Möglichkeit, den Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen, um sich den Sonderkündigungsschutz zu sichern.
Nur 3 Wochen Frist zum Nachweis des GdB
Aber: Dafür haben Betroffenen nur 3 Wochen Zeit. Betroffene, die die Frist verstreichen, oder, wie im jetzt entschiedenen Fall, haben verstreichen lassen müssen, haben keine Möglichkeit mehr, sich auf einen möglicherweise bestehenden Sonderkündigungsschutz zu berufen.
Beispiel: Rainer Griese hat eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Vier Tage nach Übergabe der Kündigungserklärung legt er seinen Schwerbehindertenausweis (mit mindestens 50 GdB) vor. Bislang hatte sein Arbeitgeber keine Kenntnis davon, dass Rainer Grieser schwerbehindert ist.
Folge: Rainer Grieser hat den Arbeitgeber innerhalb der 3-Wochen-Frist in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitgeber muss jetzt Sie als Schwerbehindertenvertretung mit ins Boot holen- und er muss umgehend beim Integrationsamt den Antrag auf Zustimmung stellen!
Auch diese Frist ist wichtig
Wer eine Kündigung befürchtet, kann natürlich noch versuchen, „schnell“ die Schwerbehinderteneigenschaft zu erhalten. Aber das funktioniert kaum. Denn, um sich nachträglich auf den Sonderkündigungsschutz berufen zu können, muss der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung spätestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung bereits gestellt worden sein (BAG, Urteil vom 01.03.2007, Az. 2 AZR 217/06). Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Urteil des LAG damit dem Sinne des BAG widersprechen könnte. Denn der Widerspruch gegen den Bescheid wäre noch rechtzeitig gewesen.
Nur wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist (z.B. Amputation eines Beins), greift diese Einschränkung nicht – in diesem Fall fällt ein schwerbehinderter Mensch auch ohne Anerkennung unter den Schutz des SGB IX.
Doch so oder so: Im jetzt entschiedenen Fall wäre auch diese Frist verpasst. Dem Beschäftigten war im November 2019 ein Grad der Behinderung von 30 zugesprochen worden. Widerspruch hatte er unmittelbar danach eingelegt. Die Kündigung erfolgt aber erst im März.
Der Arbeitnehmer hätte hiergegen zwar Kündigungsschutzklag erhoben können (wie jeder andere Arbeitnehmer gegen seine Kündigung auch). Hatte er aber nicht gemacht. Damit war auch diese 3-Wochen-Frist verstrichen und die Kündigung allein schon deshalb wirksam.
Fazit
Betroffene sollten in jedem Fall Kündigungsschutzklage erheben, um Zeit zu gewinnen. Ein laufender Antrag stoppt die 3-Wochen-Frist zum Erheben einer Kündigungsschutzklage nicht. Ist diese verstrichen, ist die Kündigung so oder so wirksam!
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