Aber wo genau liegt eigentlich der Unterschied zwischen Hilfsmitteln und technischen Arbeitshilfen? Das zeigt Ihnen der folgende Beitrag:
1. Hilfsmittel
Damit sind Mobilitäts- oder Kommunikationshilfen gemeint, die bei seh-, hör- oder sprachbehinderten Mitarbeitern zum Einsatz kommen. Das können beispielsweise
- orthopädische Spezialanfertigungen,
- Rollstühle,
- Gehhilfen etc.
sein. Oft hört man im Zusammenhang mit Hilfsmitteln auch den Begriff der „Assistiven Technologien“ (AT). Als Assistive Technologien gelten speziell für schwerbehinderte Personen entwickelte Hard- oder Software wie zum Beispiel Screenreader, Spracheingabesoftware usw.
Diese Leistungen umfassen die Versorgung mit Hilfsmitteln
-> Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die Versorgung mit Hilfsmitteln findet sich im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 47 SGB IX oder § 33 SGB V wieder. Sie sind eine Leistung zur Teilhabe, die Betroffene tragen oder mitführen.
Sinn der medizinischen Leistungen
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind dafür da,
- drohenden Behinderungen oder chronischen Krankheiten vorzubeugen,
- Pflegebedürftigkeit oder eine Einschränkung er Erwerbsfähigkeit zu vermeiden oder zu vermindern,
- um eine Verschlimmerung zu verhindern oder
- eine erfolgreiche Heilbehandlung zu sichern.
Zu den Leistungen zählen auch
- Änderungen,
- Instandhaltungen oder
- eine Ausbildung im Gebrauch mit den Hilfsmitteln.
Hinweis
Es ist eine weitere Beratung durch den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam mit Orthopädischen Versorgungsstellen möglich. Sie stimmen die Hilfsmittel gemeinsam und individuell auf die Bedürfnisse der Betroffenen ab.
-> Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
Hilfsmittel können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein, wenn beispielsweise ein schwerbehinderter Mitarbeiter nach dem Abschluss einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in das Arbeitsleben integriert werden soll und weitere Hilfsmittel notwendig sind.
Zu den Leistungen zählen z. B:
- Kraftfahrzeughilfen, wenn zum Erreichen des Arbeitsplatzes durch die Behinderung ein Kraftfahrzeug notwendig ist.
- Kostenübernahme von Lehrgängen, Prüfungen, Lernmitteln, Arbeitskleidung oder Arbeitsgeräten.
- Kostenübernahme für Hilfsmittel, die aufgrund der Behinderung zur Berufsausübung oder zur Sicherheit auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz notwendig sind.
-> Leistungen zur sozialen Teilhabe
Hilfsmittel können laut REHADAT auch im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe zum Einsatz kommen.
Das ist z. B. der Fall, bei
Wer übernimmt die Kosten?
Die Kosten der Hilfsmittel können übernommen werden durch:
- Krankenkasse,
- Rentenversicherung,
- Bundesagentur für Arbeit,
- Unfallkasse oder nachrangig durch das
- Integrationsamt oder Sozialamt.
Um Hilfsmittel zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser kann bei jedem Kostenträger eingereicht werden.
2. Technische Arbeitshilfen
Als technische Arbeitshilfen werden Vorrichtungen oder Geräte bezeichnet, die zur Berufsausübung erforderlich sind und einen möglichen Nachteil bei der Berufstätigkeit ausgleichen. Sie gehören zur Arbeitsplatzausstattung und werden so eingesetzt, dass sie nicht vorhandene Fähigkeiten ersetzen oder ausgleichen und dadurch bestimmte Arbeitstätigkeiten überhaupt erst möglich machen.
Sie kommen am Arbeitsplatz des betroffenen Mitarbeiters zum Einsatz, werden nur dort verwendet und sind auf die persönlichen Bedürfnisse der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen zugeschnitten. Dabei kann es sich um behinderungsgerechte Sonderanfertigungen, Umbauten z. B. für Auffahrrampen oder am Markt erhältliche Produkte handeln.
Technische Arbeitshilfen unterteilen sich in
1. Büroausstattung, die den Arbeitsplatz ergonomisch und behinderungsgerecht gestaltet. Zum Beispiel individuell verstellbare Arbeitstische, Arbeitsstühle, Sitzhilfen, Werkbänke, Trennwände, Bürogeräte, Computerhilfsmittel wie Einhandtastaturen, Spracheingabesoftware, Arbeitsleuchten oder Telefone bzw. spezielles Telefonzubehör.
2. Transport- und Fördermittel, die den körperlichen Kraftaufwand reduzieren und die Mobilität unterstützen, wie z. B. Hebegeräte, Gabelstapler, Förderbänder oder Anpassungen für Fahrzeuge.
3. Hebetechnik und Handhabungstechnik, die das Heben und Umsetzen von Lasten erleichtert. Z. B. durch Krane, Hebe-Kipp-Geräte oder Arbeitsbühnen.
4. Bedienhilfen und Haltehilfen, die bei eingeschränkter Hand-Arm-Funktion das Greifen unterstützen. Z. B. Handräder, Handmagnete, Greifhilfen.
5. Maschinen und Werkzeuge, die die körperliche Belastung durch Geräusche, Vibration oder Gewicht senken. Z. B. durch spezielle Hobel, Bohrer oder Schneidmaschinen, die Geräuschdämmung besitzen oder höhenverstellbar sind.
6. Reinigungsgeräte bzw. -maschinen, die das Reinigen von großen oder verwinkelten Flächen einfacher gestalten, z. B: durch spezielle Hochdruckreiniger oder Kehrmaschinen usw.
7. Mess- oder Prüfgeräte, die für Mitarbeiter mit Hand-Arm-Behinderung oder einer Sehbehinderung hilfreich sind. Z. B. Dosiergeräte mit großer, beleuchteter Anzeige oder Geräte, die mit Tastendruck bedient werden können.
Beratungsdienste unterstützen beim Einsatz
Wenn es um die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen geht, stehen Sie bzw. der schwerbehinderte Beschäftigte nicht alleine da. Die Beratung zum Einsatz bzw. zur Auswahl findet meistens im Rahmen einer Profilmethode statt, um eine ergonomische und behinderungsgerechte Gestaltung zu erzielen.
Damit kann ermittelt werden, welche Anforderungen notwendig sind, um z. B. schwerbehinderte Beschäftigte an bestimmten Arbeitsplätzen einzusetzen.
Beratend tätig sind das
- Integrationsamt und
- der Rehabilitationsträger.
Sie beraten betroffene Beschäftigte, das Integrationsteam und Ihren Arbeitgeber.
Wer übernimmt die Kosten?
Die Förderung der technischen Arbeitshilfen erfolgt als Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten und beinhaltet die Beschaffung, Ersatzbeschaffung, Wartung, Instandhaltung und die Ausbildung für den Gebrauch.
Um die technischen Arbeitshilfen zu beschaffen, ist der Rehabilitationsträger zuständig. Aber die finanziellen Leistungen werden durch das Integrationsamt gewährt. Sie entnimmt die Leistungen aus der Ausgleichsabgabe (§§ 49, 50 SGB IX; § 185 SGB IX und § 19 SchwbAV). Die Gelder fließen entweder direkt an den
- betroffenen Schwerbehinderten (§ 19 SchwbAV) oder
- an Ihren Arbeitgeber (siehe dazu auch § 26 Absatz 1 Nummer 3 SchwbAV).
Wichtig: Voraussetzung für die Kostenübernahme
Damit die Kosten von den jeweiligen Reha-Trägern übernommen werden, müssen die Hilfen wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendig sein. Und die Hilfen müssen die Folgeerscheinungen der Behinderung ausschließlich für die Verrichtung bestimmter beruflicher Tätigkeiten oder die Durchführung anderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgleichen. Es genügt nicht, dass die Beeinträchtigung nur medizinisch gelindert oder beseitigt wird.
Es werden keine persönlichen Hilfsmittel gefördert, für die eine Verpflichtung von Seiten des Arbeitgebers besteht, z. B. eine Bildschirmarbeitsbrille.
Einrichtung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze
Wenn Ihr Betrieb ganz neue Arbeitsplätze oder eine betriebliche Umsetzung für einen Auszubildenden oder neu eingestellte Beschäftigte mit Schwerbehinderung einrichtet, können Zuschüsse oder Darlehen bis zur vollen Kostenhöhe beantragt werden. Das gilt, wenn die Arbeits- und Ausbildungsplätze mit Arbeitshilfen behinderungsgerecht ausgestattet werden oder um die Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten – beispielsweise durch geeignete Zugänge, Fluchtwege oder Sanitärräume. Förderberechtigt sind auch Arbeitsplätze für befristet Beschäftigte und Teilzeitbeschäftigte (§ 156 SGB IX, § 26 SchwbAV).