Vielleicht gibt es in Ihrem Betrieb schwerbehinderte Beschäftigte, die Interesse an der Teilzeitarbeit haben. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Mitarbeiter aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht mehr in der Lage sind, Vollzeit zu arbeiten. Aber geht das überhaupt so einfach? Für Sie ist wichtig zu wissen, was die gesetzliche Regelung vorsieht und was Sie den Kollegen raten können, wenn sie Teilzeitarbeit für sich einfordern.
Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Das ist unter § 164 Absatz 5 SGB IX festgelegt. Und das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeitarbeit von schwerbehinderten Menschen in besonderen Fällen nachkommen muss:
„Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist…“
Gesetzliche Voraussetzung erfüllt?
Erfüllt der betroffene Mitarbeiter die gesetzlichen Voraussetzungen, kann der oder die Schwerbehinderte sofort die Arbeitszeit verringern. Dazu muss noch nicht einmal Ihr Arbeitgeber seine Zustimmung geben.
Teilzeit auch nur vorübergehend möglich
Das Gesetz schließt hier auch eine zeitliche Reduzierung der Arbeitszeit ein. Beispielsweise, weil bis zur Verbesserung einer gesundheitlichen Situation die Arbeitszeit reduziert werden muss. Danach arbeitet der Beschäftigte aber wieder regulär länger. Aber: Der Arbeitgeber muss hiervon in Kenntnis gesetzt werden und einen Nachweis verlangen, dass sich die gesundheitliche Situation wieder bessert.
Verweigerung nur in Ausnahmefällen
Ihr Arbeitgeber kann eine Arbeitszeitverringerung nur dann verweigern, wenn sie für ihn nicht zumutbar oder unverhältnismäßig wäre.
Das ist der Fall, wenn dadurch z. B.
- andere Arbeitsplätze gefährdet wären,
- die wirtschaftliche Lage des Betriebs eine Reduzierung nicht zulässt oder wenn
- Mitarbeiter durch die Arbeitszeitreduzierung benachteiligt werden.
Der volle Kündigungsschutz bleibt bestehen
Geregelt ist die Teilzeitarbeit durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Als Teilzeitarbeit gelten Tätigkeiten, in denen die wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist, als die eines Vollzeit arbeitenden Mitarbeiters. Arbeiten schwerbehinderte Mitarbeiter in Ihrem Betrieb in Teilzeit, dann stehen sie trotzdem unter vollem Kündigungsschutz nach Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX).
Urlaubsanspruch abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit
Schwerbehinderte Beschäftigte, die an fünf Tagen pro Woche arbeiten, haben generell einen Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage, also eine Woche. Arbeiten Ihre Kollegen in Teilzeit ist die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage entscheidend für die Dauer des Zusatzurlaubs. Die maximale Dauer des Zusatzurlaubs ist aber immer eine Woche.
Wichtig
Weisen Sie Schwerbehinderte, die Teilzeit arbeiten möchten (oder auch müssen) darauf hin, dass einige Regelungen, die für Vollzeittätige gelten, nicht für sie gelten. Und, dass womöglich die betriebliche Altersversorgung nicht in vollem Umfang geleistet wird.
Übrigens: Beschäftigt Ihr Betrieb Schwerbehinderte auf einem Teilzeitarbeitsplatz von wenigstens 18 Stunden pro Woche, werden diese im Rahmen der Ausgleichsabgabe auf je einen vollen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. Die Anrechnung gilt auch dann, wenn eine kürzere Arbeitszeit notwendig ist, weil es die Art und Schwere der Behinderung notwendig macht (siehe auch § 158 Absatz 2 SGB IX).
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Übrigens: Auch Teilzeitarbeitsplätze können im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gefördert werden. Das ist bereits ab 15 Arbeitsstunden möglich. Nehmen Sie die Info auch zum Anlass, Ihren Arbeitgeber zur (Teilzeit-)Einstellung schwerbehinderter Beschäftigter anzuregen.