Als Schwerbehindertenvertretung haben Sie in Deutschland bestimmte Mitbestimmungsrechte bei der Kündigung schwerbehinderter Menschen. Diese Rechte sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgelegt, insbesondere im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Nach dem SGB IX haben Sie als Schwerbehindertenvertretung das Recht, vor der Kündigung schwerbehinderter Menschen angehört zu werden. Der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung informieren und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ihre Stellungnahme bindet den Arbeitgeber zwar nicht, er muss sie aber berücksichtigen und Ihre Argumente sorgfältig prüfen.
Darüber hinaus haben Sie als Schwerbehindertenvertretung das Recht, die Zustimmung zur Kündigung zu verweigern. Diese Zustimmungsverweigerung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie dürfen die Zustimmung nur verweigern, wenn die Kündigung wegen der Schwerbehinderung oder im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung erfolgt und die Kündigung nicht aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist.
Die Verweigerung der Zustimmung muss schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen. Der Arbeitgeber kann dann die Zustimmung des Integrationsamtes beantragen. Das Integrationsamt prüft dann, ob die Kündigung rechtmäßig ist.
Wichtig ist, dass das Mitbestimmungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen keine absolute Entscheidungsbefugnis bedeutet. Es handelt sich um ein Mitwirkungsrecht, das darauf abzielt, die Belange der schwerbehinderten Menschen angemessen zu berücksichtigen und Diskriminierungen zu vermeiden. Letztlich entscheidet der Arbeitgeber über die Kündigung, muss aber Ihre Beteiligungspflicht beachten.
Bitte beachten Sie, dass sich die gesetzlichen Regelungen ändern können und es auch betriebsspezifische Regelungen geben kann. Bei konkreten Fragen oder Anliegen empfehle ich Ihnen daher, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder an eine Gewerkschaft zu wenden, um eine individuelle Beratung zu erhalten.