Diese Betriebsvereinbarung regelt die Bereitstellung und Nutzung von Parkplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen. Sie zielt darauf ab, die Mobilität und Zugänglichkeit für Mitarbeiter mit Behinderungen zu verbessern und ihnen angemessene Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
- Geltungsbereich: Die Betriebsvereinbarung gilt für alle schwerbehinderten Mitarbeiter des Unternehmens, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind.
- Bereitstellung von Parkplätzen: Das Unternehmen verpflichtet sich, ausreichende Parkplätze für schwerbehinderte Mitarbeiter bereitzustellen. Die Anzahl der Parkplätze richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den individuellen Bedürfnissen der schwerbehinderten Mitarbeiter. Die Parkplätze sollen in unmittelbarer Nähe zum Eingangsbereich oder zu den behindertengerechten Zugängen liegen.
- Kennzeichnung der Parkplätze: Die für schwerbehinderte Mitarbeiter reservierten Parkplätze werden entsprechend gekennzeichnet. Es werden Schilder mit dem internationalen Rollstuhl-Symbol und dem Zusatz „Nur für schwerbehinderte Mitarbeiter mit Parkausweis“ angebracht.
- Vergabe von Parkausweisen: Schwerbehinderte Mitarbeiter, die einen Parkplatz benötigen, können einen Parkausweis beim Personalmanagement beantragen. Der Antrag muss einen Nachweis über die Schwerbehinderung gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX enthalten. Das Personalmanagement prüft die Anträge und stellt die Parkausweise aus.
- Nutzung der Parkplätze: Die für schwerbehinderte Mitarbeiter reservierten Parkplätze dürfen ausschließlich von Inhabern eines gültigen Parkausweises genutzt werden. Die Parkausweise sind gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Falschparken oder die unberechtigte Nutzung der Parkplätze kann disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben.
- Kontrolle und Überwachung: Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Nutzung der Parkplätze für schwerbehinderte Mitarbeiter zu kontrollieren und Verstöße gegen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung zu ahnden. Dazu können regelmäßige Stichprobenkontrollen durchgeführt werden.
- Inkrafttreten und Geltungsdauer: Diese Betriebsvereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und hat eine unbefristete Geltungsdauer. Sie kann nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung geändert oder aufgehoben werden.
Diese Betriebsvereinbarung wurde am …….. zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung des Unternehmens unterzeichnet.
[Unterschriften Betriebsrat und Geschäftsleitung]