Arbeitszeit: Ihre Mitbestimmungsrechte als Schwerbehindertenvertretung
Grundsätzlich wird die Arbeitszeit zwischen Ihrem Arbeitgeber und den schwerbehinderten Beschäftigten geregelt bzw. durch einen bestehenden Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen. Selbstverständlich kommt bei Festlegung der Arbeitszeit genauso wie bei der Pausengestaltung das Arbeitszeitgesetz ArbZG zum Tragen. Und auch Sie als Schwerbehindertenvertretung haben ein Mitwirkungs- und Beratungsrecht in Bezug auf die Arbeitszeit.
Sie als SBV vertreten nach § 178 SGB IX die Interessen und fördern die Eingliederung Ihrer schwerbehinderten Kollegen im Betrieb. Außerdem stehen Sie mit Rat und Tat zur Seite, wenn Fragen oder Probleme auftauchen. Gesetzlich ist zudem geregelt, dass Sie darauf achten, dass Ihr Arbeitgeber seine Aufgaben in Bezug auf die schwerbehinderten Beschäftigten erfüllt. Dazu zählen nicht nur u.a. die behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte und Gestaltung des Arbeitsplatzes, sondern auch die Arbeitszeit.
Zunächst einmal gelten für schwerbehinderten Mitarbeiter die gleichen Regeln in Bezug auf die Arbeitszeit wie für andere auch. Allerdings mit Ausnahmen: Mehrarbeit und Schichtarbeit.
Überblick zu Arbeitszeitregelungen
- Überstunden: Der Arbeitgeber kann, wenn der Tarifvertrag nicht etwas anderes besagt, Überstunden grundsätzlich nur bei entsprechender Vereinbarung verlangen.
- Mehrarbeit: Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf nach dem Arbeitszeitgesetz die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Verlängerungen sind durch Tarifvertrag oder Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes möglich. Die darüberhinausgehende Zeit wird als Mehrarbeit bezeichnet. Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte sind auf ihr Verlangen hin von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX).
- Schichtarbeit: Grundsätzlich sind schwerbehinderte Beschäftigte nicht von Schichtarbeit befreit oder ausgeschlossen. Im Einzelfall kann jedoch ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit mit der Maßgabe bestehen, ihn wegen der Besonderheiten der Behinderung von Schichtarbeit ganz oder teilweise auszunehmen (§ 164 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX).
- Teilzeitarbeit: Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) wird – im Rahmen der Förderung der Teilzeitarbeit (§ 6 TzBfG) – dem Arbeitnehmer ein Recht auf eine Verringerung der Arbeitszeit eingeräumt (§ 8 TzBfG).
- Flexible Arbeitszeit: Diese Form der Arbeitszeitgestaltung erlaubt es dem Arbeitnehmer, Beginn und Ende der täglichen Arbeit innerhalb festgelegter Zeitspannen selbst zu bestimmen und – sofern eine solche besteht – nur während der Kernarbeitszeit anwesend zu sein. Während eines bestimmten Abrechnungszeitraums muss die vereinbarte Gesamtstundenzahl erreicht werden.
Quelle: bih.de
Gibt es nun von Seiten eines schwerbehinderten Kollegen Probleme oder Fragen zur Arbeitszeitgestaltung oder werden neue Arbeitszeitformen eingeführt, treten Sie gemeinsam mit Ihrem Betriebs- oder Personalrat auf den Plan. Sie arbeiten hier engmaschig zusammen, damit die Teilhabe der schwerbehinderten Mitarbeiter in Ihrem Betrieb möglich wird. Hinzuzuziehen sind ggf. auch Arbeitgeber und Integrationsbeauftragter.
Das passiert, wenn Sie nicht angehört werden
Wenn Sie bei einer Entscheidung zur Arbeitszeit nicht beteiligt werden, muss Ihre Anhörung nachgeholt werden. Die Entscheidung muss dann dementsprechend für sieben Tage ausgesetzt werden, damit Ihre Beteiligung nachgeholt werden kann (siehe auch § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, Informations-, Teilnahme- und Beratungsrechte, § 163 Abs. 1 und 2, § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX und Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
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