So kann sich Ihr schwerbehinderter Beschäftigter gegen die Kündigungserklärung wehren
Ihr schwerbehinderter Kollege hat die Möglichkeit nach einer zustimmenden (oder versagenden) Entscheidung des Integrationsamts innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einzulegen. Wenn Sie ihm dazu raten, landet der Widerspruch erneut beim Integrationsamt – und zwar im Widerspruchsausschuss. Aber ist ein Widerspruch zielführend?
Angenommen, Ihr schwerbehinderter Beschäftigter kommt zu Ihnen und hält den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts zur Kündigung in den Händen. Was tun?
- Gegen den zustimmenden Bescheid kann Ihr Kollege innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen.
Über den Widerspruch entscheidet der beim Integrationsamt gebildete Widerspruchsausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern:
- 2 schwerbehinderte Arbeitnehmer
- 2 Arbeitgeber
- je einem Vertreter des Integrationsamts und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
- Vertrauensperson des schwerbehinderten Beschäftigten
Der schwerbehinderte Betroffene erhält einen Widerspruchsbescheid auf Grundlage der Entscheidung des Widerspruchsausschusses.
- Gegen den Bescheid kann Ihr Kollege wiederum innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
Wichtig
Der Arbeitgeber kann trotz des Widerspruchs die Kündigung aussprechen. Er wird es vermutlich auch innerhalb eines Monats tun, da er sonst sein Kündigungsrecht verliert.
Die Kündigung ist nur nichtig, wenn Ihr Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung nicht die Zustimmung des Integrationsamts einholt. Dann hat Ihr schwerbehinderter Kollege sofort die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
Weisen Sie ihn aber darauf hin, dass er die Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung nur innerhalb von 3 Wochen nach Kündigungszugang beim Arbeitsgericht geltend machen können.
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