Kostenlose Schulung für Sie als Schwerbehindertenvertretung: So geht’s!
Frage: „Bei uns im Betrieb häufen sich in den letzten Monaten Fälle von psychischen Erkrankungen. Wir führen es auf die Corona-Krise und den Krieg in der Ukraine zurück, die vielen Mitarbeitern stark zusetzt. Auch – oder besonders – unsere schwerbehinderten Kollegen sind davon betroffen. Doch wenn Mitarbeiter bei mir in der Tür stehen, bin ich nicht selten ratlos, wie ich ihnen helfen kann. Deshalb würde ich gemeinsam mit meinem Stellvertreter gerne eine Schulung bzw. Weiterbildung zum Thema „Wie gehe ich mit psychisch kranken Menschen um?“ oder ähnliches machen. Werden solche Schulungen vom Arbeitgeber bezahlt?“
Antwort: Auch, wenn sich Ihr Arbeitgeber zunächst querstellt, machen Sie ihm klar, dass Sie nach § 179 Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IX einen Anspruch auf eine Schulung haben. Voraussetzung dabei: Die Bildungsveranstaltung muss Ihnen Kenntnisse vermitteln, die für Ihre Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist.
Inwieweit eine Schulung erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der Häufigkeit der aufgetretenen Erkrankungen in Ihrem Betrieb. Hier benötigen Sie dringend Kenntnisse, um den ratsuchenden schwerbehinderten Kollegen professionell und effizient helfen zu können.
Übrigens, auch Ihr erster Stellvertreter ist nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX berechtigt, an Fortbildungs- oder Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Tipp
Wenden Sie sich an das Integrationsamt, das Schulungen und Kurse kostengünstig anbietet, da es ohnehin einen gesetzlichen Auftrag hat, die Schwerbehindertenvertretung, Betriebsräte etc. zu schulen.
Aber: Wenn Sie eine Schulung entdecken, die zwar teurer, aber eventuell inhaltlich besser wäre, haben Sie darauf ebenfalls einen Anspruch
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