Betriebliches Eingliederungsmanagement: So rechnen Sie bei der 6-Wochen-Frist richtig
Wichtigste Voraussetzung für die Einleitung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ist, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt krank ist. Dabei gelten folgende Vorgaben:
- Referenzzeitraum ist ein Jahr, wenn es um die Erkrankungen selbst geht.
- Grundsätzlich gilt: Entscheidend ist also nicht ein Kalenderjahr, sondern ein Zeitjahr, also die letzten 12 Monate.
- Erkrankt also ein Beschäftigter Ihres Unternehmens im Mai 3 Wochen und im November desselben Jahres nochmals 3 Wochen, muss Ihr Arbeitgeber ein BEM einleiten.
- Und: Nach einem erfolgreichen BEM beginnt die „Stunde Null“, d. h. Wenn sich danach erneut Arbeitsunfähigkeiten von mehr als sechs Wochen ansammeln, beginnt alles von vorne. Unabhängig vom Zeitjahresverlauf der vorherigen Krankheit.
Vorsicht Falle!
Die Berechnung des 6-Wochenfrist es nicht immer ganz einfach. Das machen die beiden Beispiele deutlich:
Beispiel 1:
Ihr schwerbehinderter Kollege Paul Klinger arbeitet in der 5-Tage-Woche.
Folge:
Er hat seine 6-Wochen-Grenze am 31. Arbeitstag, an dem er arbeitsunfähig ist, überschritten:
6 Wochen x 5 Arbeitstage = 30 Arbeitstage.
Beispiel 2:
Anita Recken arbeitet als Teilzeitkraft nur an zwei Tagen die Woche.
Folge:
Sie ist am 13. Arbeitstag mit Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen arbeitsunfähig:
6 Wochen x 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage.
Wichtig
Es zählen nicht nur die Tage mit ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Grundsätzlich müssen Mitarbeiter diese erst ab dem 3. Tag einer Erkrankung vorlegen. Auch an den Tagen zuvor liegt aber bereits eine Arbeitsunfähigkeit vor.
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