Attest Maskenpflicht im Betrieb
Masken-Attest
Ausnahme von Maskenpflicht: Attest muss glaubhaft sein
Es gibt immer mal wieder Personen, die keine Maske tragen wollen, auch wenn das Sicherheits- und Hygienekonzept im Betrieb das Tragen einer Maske vorschreibt. Doch die Haltung der Gerichte ist eindeutig:
- Ja, es kann Ausnahmen von der Maskenpflicht geben. Aber:
- Hierzu bedarf es eines ärztlichen Attests, aus dem sich die Gründe (Diagnose) für das Verbot ergibt. Ein Attest, das lediglich „darf keine Maske tragen“ attestiert ist „unbeachtlich“ – in den Augen der Gerichte also bestandslos.
Tipp
Auf diese Rechtsprechung können Sie sich verlassen. Gleich mehrere Gerichte haben so entschieden:
Im Fall einer Auszubildenden, die in der Berufsschule keine Maske tragen wollte und wegen unzureichendem Attest vom Unterricht ausgeschlossen wurde (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 6.1.2021, Az. Az. 6 W 939/20).
Im Fall von Angestellten, die im Betrieb keine Maske tragen wollten (Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 4.1.2021, Az. 11 S 132/20 und Beschluss vom 06.01.2021, Az. 11 S 138/20.
Genauso das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 16.12.2020, Az. 4 Ga 18/20) und das OLG Münster (Urteil vom 24.9.2020, Az. 13 B 1368/20).
Fazit
Ein Attest ohne Begründung befreit nicht von der Maske, wenn ein betriebliches Konzept diese vorschreibt!
Näheres zum Thema Lüften zum Schutz vor Corona finden Sie hier.
Sofortige Antworten auf alle Fragen zum Thema Arbeitssicherheit finden Sie hier. Bei Arbeitssicherheit heute finden Sie alle aktuellen Entwicklungen die Sie für Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig sind kompakt dargestellt. Mit vielen Hilfen, Checklisten, Betriebsvereinbarungen und Mustern. Direkt umsetzbar in die Praxis. Von Praktikern für Praktiker. Klicken Sie hier, um noch heute Ihren kostenlosen Gratistest zu starten und Sie werden sehen wie groß die Hilfe ist, die Arbeitssicherheit heute Ihnen geben wird.