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Arbeitsschutzkontrollgesetz 2021 Arbeitssicherheit

erstellt am: 14.01.2021 | von: Guido Ems | Kategorie(n): Allgemein

Was mit dem neuen  Arbeitsschutzkontrollgesetz auf Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit zukommt

Der Gesetzgeber will die Kontrollen im Arbeitsschutz verschärfen. Hierzu hat er eigens ein neues Gesetz geschaffen, das zum 1.1.2021 in Kraft getreten ist. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz. Hiermit will er mehr und umfangreichere Kontrollen in den Betrieben sicherstellen. Für Sie bedeutet das, mehr Arbeit – und vor allem: bei den Themen Arbeitsschutz und Dokumentation noch genauer hinschauen.

Mit dem Gesetz reagiert der Gesetzgeber vor allem darauf, dass in den letzten Jahren (auch schon vor Corona) die Zahl der durchgeführten Betriebsbesichtigungen rückläufig war. Doch gerade mit solchen Betriebsbesichtigungen will der Gesetzgeber ja sicherstellen, dass die geltenden Arbeitsschutzvorschriften (z.B. das Arbeitsschutzgesetz) und die darauf gestützten

Verordnungen (z.B. Gefahrstoffverordnung) umgesetzt werden. Gleichzeit sollen sich solche Besichtigungen der individuellen Beratung dienen.

Nicht verwirren lassen

In den Medien wird im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz häufig vom Verbot von Werkarbeit für Schlachtbetriebe gesprochen. Tatsächlich greift das Gesetz wesentlich weiter. Daher ist auch der Betrieb, in dem sie als Sicherheitsfachkraft tätig sind betroffen- und das heißt: Auch Sie!

Die Quote kommt!
Nach dem neuen Gesetz sind die jeweils zuständigen Landesbehörden verpflichtet, im Laufe eines Kalenderjahres eine Mindestzahl von Betrieben zu besichtigen, also zu prüfen. Doch hier kann ich erst einmal Entwarnung geht. Auch wenn das Gesetz jetzt in Kraft tritt, greifen diese Zahlen erst ab 2026. Das heißt, erst ab dann müssen im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 % der vorhandenen Betriebe besichtigt werden (verbindliche Mindestbesichtigungsquote).

Und vorher?

Vor 2026 sind die zuständigen Landesbehörden berechtigt, diese Vorgabe zu unterschreiten. Aber: Sie sind verpflichtet, sich schrittweise an die Vorgabe heranzuarbeiten. Das heißt: Die Kontrollen nehmen von Jahr zu Jahr zu.

Ein neuer Ausschuss

Es gibt zudem (mal wieder) einen neuen Ausschuss. Das neue Gesetz sieht die Bildung eines Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit vor. Dieser ist nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig, weil die Arbeitsschutzverordnungen nur einen Teil der allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes abdecken und auf ihren jeweiligen Bereich beschränkt sind.

Der neue Ausschuss soll daher übergreifende Aufgaben wahrnehmen. Vor allem soll er das Arbeitsschutzgesetz konkretisieren, sofern Arbeitsschutzverordnungen keine speziellen Regelungen enthalten.

Sie sind nicht „sklavisch“ an die Regeln gebunden, aber …

Die staatlichen Arbeitsschutzregeln folgen einem einfachen Prinzip. Dem der „Vermutungswirkung“. Das heißt: Wenn Sie die Regeln anwenden, wie vorgeschrieben, wird davon ausgegangen, dass Sie die Anforderungen an den Arbeitsschutz erfüllen.  Sie können von diesen Regeln abweichen – aber: dann müssen Sie diese die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bewirken – und das muss im Zweifelsfalle nachgewiesen werden. Arbeiten Sie hier, wenn es denn nicht anders geht, eng mit Berufsgenossenschaft und Kontrollbehörden zusammen.

Bußgelder steigen

Mit dem neuen Arbeitsschutzkontrollgesetz wird es zudem teurer, wenn die Geschäftsleitung beim Arbeitsschutz „schlampt“. Der Bußgeldrahmen steigt von 25.000 € auf 30.000 €.

Achtung
Auch der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz steigt. So wird die Bußgeldhöhe in diesen Arbeitsschutzgesetzen

angeglichen.

Download Tipp für Sie

Den Entwurf des Arbeitsschutzkontrollgesetzes können Sie

unter https://bit.ly/2FWk99b abrufen

 

Ob ein Arbeitgeber eine Impfpflicht im Unternehmen durchsetzen kann finden Sie hier.

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