Impfpflicht im Unternehmen? Das wird Arbeitgebern schwerfallen, aber …
Die Impfungen in Deutschland sind angelaufen. Doch wie sieht es in den Betrieben mit Blick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz aus? Dürfen Arbeitgeber eine Impfung verlangen – oder zumindest danach fragen? Darf zwischen „Geimpften“ und „Nicht-Geimpften“ unterschieden werden? Fragen über Fragen. Die rechtssicheren Antworten liefert Ihnen dieser Beitrag.
7 wichtige Antworten auf brennende Fragen rund um die Corona-Impfung
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Gibt es eine gesetzliche Impflicht? | Anders als bei der Schutzimpfung vor Masern, bei der es eine Impfpflicht für Kinder und Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen und Kindergärten) gibt, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden, gibt es eine solche Pflicht zum Schutz vor Corona noch nicht.
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Kann ein Arbeitgeber Impfungen einfordern? | Solange es keine gesetzliche Regelung gibt, nur in Ausnahmefällen. Denkbar ist, dass Betreiber einer Pflegeeinrichtung Impfnachweise von ihren Beschäftigten verlangen – quasi eine Impfpflicht durch die Hintertür. Dann aber muss eine solche Impfung Teil seines Schutzkonzeptes sein. Beispielsweise wenn dieses vorsieht, dass alle Beschäftigten, die Umgang mit zu Pflegenden haben, geimpft sind, damit Heimbewohner, die sich nicht selbst impfen können, geschützt sind.
Für Sie als Sifa heißt das, dass Sie – zum Beispiel nach entsprechenden Gefährdungsbeurteilungen – auch Schutzkonzepte aufstellen können, die vorsehen, dass nur Geimpfte in bestimmten Bereichen tätig sein dürfen bzw. nur Geimpfte Umgang mit bestimmten Personengruppen haben dürfen. Hierfür braucht es dann aber handfeste Gründe. „Umgang mit Kunden“ dürfte nicht ausreichen – Umgang mit Risikopatienten schon.
Gibt es ein solches Konzept und kann dann jemand aufgrund fehlender Impfung nicht am Arbeitsplatz beschäftigt werden, muss dieser Beschäftigte bzw. muss diese Beschäftigte mit Versetzung oder gar personenbedingter Kündigung rechnen. Doch wie gesagt: Die Hürden sind sehr hoch. Es muss einen absolut belastbaren Sachgrund für eine solche „Impfpflicht durch die Hintertür“ geben.
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Kann ein Arbeitgeber Beschäftigte sanktionieren, die sich nicht impfen lassen | Nein, solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt. Eine Ausnahme gilt nur für den ebne geschilderten Fall (Schutzkonzept in besonders betroffenen Betrieben). Doch Achtung:
Sobald es für alle die Möglichkeit einer Impfung gibt, kann ein sich nicht impfen lassen, Geld kosten. Denn: Wer dann an Corona als Nichtgeimpfter erkrankt bekommt möglicherweise kein Gehalt, wenn der Arbeitgeber nicht will. Das Infektionsschutzgesetz regelt ausdrücklich, dass im Falle einer Quarantäne ein Anspruch nicht besteht, wenn die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.
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Müssen Beschäftigte mitteilen, ob sie sich haben impfen lassen? | Entscheidend ist, ob ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an dieser Information hat. Beschäftigte und Arbeitgeber müssen sich gegenseitig immer über mögliche Gefahren oder Risiken informieren. Hat beispielsweise jemand regelmäßig Kundenkontakt oder sogar Umgang mit Angehörigen von Risikogruppen, kann ein Arbeitgeber eine entsprechende Auskunft verlangen.
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Kann eine Impfpflicht via Betriebsvereinbarung durch Sifa und Betriebsrat durchgesetzt werden? | Nein, das geht nicht. Eine Impfung stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen. Daher bedarf es entweder einer gesetzlichen Impfpflicht – oder aber der Einwilligung eines jeden Einzelnen. Das heißt: Eine Impfpflicht ist nicht auf Grundlage des Weisungsrechts eines Arbeitgebers und auch nicht auf Basis einer Betriebsvereinbarung möglich. „Die Betriebsparteien haben die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu wahren“. So der juristische Grundsatz.
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Bestimmt der Betriebsrat überhaupt mit? | Eine grundsätzliche Empfehlung lautet: Der Betriebsrat kann Ihr bester Verbündeter sein, wenn es um Arbeits- und Gesundheitsschutz geht. Und da eine innerbetriebliche Impfpflicht stets das Ordnungsverhalten und natürlich auch den Gesundheitsschutz betrifft, hat ein Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein sehr starkes Mitbestimmungsrecht. Doch eine Impfpflicht selber lässt sich, von den wenigen weiter oben geschilderten Ausnahmen abgesehen, auch mit Betriebsrat nicht durchsetzen.
Denken Sie aber an das Thema Grippeschutzimpfung: In der Vergangenheit haben sich viele Betriebsräte für Impfungen im Betrieb stark gemacht. Zahlreiche Arbeitgeber haben daraufhin Impfungen in den Betrieben organisiert. Wenn es genug Impfstoffe gibt, können Sie gemeinsam mit dem Betriebsrat eine innerbetriebliche (freiwillige) Impfaktion anregen. Den Arbeitgeber können Sie mit dem Hinweis auf ein Urteil des Bundearbeitsgerichts „ködern“. Er geht kein Risiko ein. Bei innerbetrieblichen Impfangeboten muss ein Arbeitgeber nicht für Impfschäden haften (BAG, Urteil vom 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/17).
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Dürfen Beschäftigte gefragt werden, ob sie geimpft sind oder nicht? | Ein Arbeitgeber darf nur bei berechtigtem Interesse fragen, ob jemand geimpft ist. Ist das Arbeitsverhältnis auch ohne Impfschutz durchführbar, scheidet ein Fragerecht aus (§ 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz neu). Und ein Aushang mit Listen von Geimpften und Nicht-Geimpften verbietet sich aus Datenschutzgründen von selbst.
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