Kontrolle nach Sturm
Windstärke 10: Kontrollieren Sie Ihren Firmenparkplatz
Nun wehen Sie übers Land: die alljährlichen Herbststürme. Damit kommt ein gerade veröffentlichtes Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 26.5.2020 ins Spiel (Az. 4 Ca 681/19). Es macht deutlich: Nach einem Sturm sollten Sie zumindest die vorgeschädigten Bäume auf dem Firmenparkplatz erneut kontrollieren bzw. kontrollieren lassen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Sturm einen Baum beschädigt. Als erneut starker Wind aufkam, brach ein Ast und beschädigte das Fahrzeug eines Beschäftigten stark. Folge: Wegen einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht musste der Arbeitgeber (bzw. seine Versicherung) zahlen. Wäre auch eine Person verletzt worden, hätte dieser Unfall zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Beachten Sie: Verletzt sich aber ein Beschäftigter auf dem Firmenparkplatz, z. B. durch einen umgestürzten Baum oder Glatteis, haftet der Arbeitgeber für den Personenschaden nicht. Nur wenn er den Beschäftigten vorsätzlich verletzt hätten, käme eine Haftung in Betracht (§ 104 Sozialgesetzbuch VII).
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