Arbeitssicherheit im Homeoffice: 5 Dinge, die jetzt zu tun sind
Die Corona-Krise ist noch nicht zu Ende – doch schon jetzt zeigt sich ein klarer Trend: Knapp über die Hälfte (54 Prozent) der Unternehmen in Deutschland wollen Homeoffice dauerhaft stärker etablieren. Dies zeigt eine Studie des ifo Instituts. Eine Auswertung von Stellenanzeigen und Jobsuchenden auf LinkedIn zeigt zudem, dass die Aufrufe von Stellen, die zur Arbeit im Homeoffice ausgeschrieben sind, um mehr als das Doppelte gestiegen sind. Während der akuten Krise hatten drei Viertel der Unternehmen ihre Belegschaft ins Homeoffice geschickt.
Ganz klar: Während der Corona-Krise musste manches improvisiert werden. Doch das darf kein Dauerzustand sein. Sollte auch der Betrieb, für den Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sind, das Homeoffice-Arbeiten nun verstetigen, gilt es deshalb den Blick folgende Punkte zu lenken:
Bildschirme
Sollen Beschäftigte regelmäßig vom Homeoffice aus arbeiten handelt es sich nicht um „mobiles Arbeiten“ (also mal eben von unterwegs das Laptop aufklappen und los geht es) – sondern um einen regulären Arbeitsplatz. Das heißt: Beschäftigten sollten auch von zu Hause aus
- blendfrei arbeiten können,
- einen optimal positionierten Bildschirm haben und
- eine frei bewegliche Tastatur und Maus besitzen.
Das kann Gegenstand einer eigenen Vereinbarung sein.
Ebenso sollten die folgenden Fragen konkret geklärt und geregelt sein:
- Am Telearbeitsplatz werden die Anforderungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz eingehalten? Hierzu zählen besonders ergonomiegerechtes Mobiliar, Belüftung, Raumtemperatur, Beleuchtung usw.
- Es ist klar geregelt, dass ein Beauftragter des Arbeitgebers, z. B. Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Privatwohnung eines Telearbeiters oder einer Telearbeiterin betreten darf, sofern für den dort vorhandenen Bildschirmarbeitsplatz eine eigene Gefährdungsbeurteilung notwendig ist? (Hinweis: Dies ist nicht zwingend erforderlich, aber immer dann, wenn der Telearbeitsplatz vom Arbeitsplatz im Betrieb deutlich abweicht.)
- Es ist sichergestellt, dass auch Telearbeiterinnen und Telearbeiter an den Unterweisungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz teilnehmen?
- Es gibt klare Regeln inwiefern bzw. zu welchen Zeiten und auf welchem Weg der Telearbeiter oder die Telearbeiterin erreichbar ist (z. B. während konkret festgelegter Kernarbeitszeiten)?
- Die Telearbeit ist für die Betroffenen im Voraus planbar, z.B. durch feste fürs Homeoffice deklarierte Tage? Auf jeden Fall aber:
- Um Isolierung und „Vereinsamung“ zu verhindern, sollte alternativ die Option zur alternierenden Telearbeit bestehen, bei der sich Tage zuhause mit Tagen abwechseln, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Büro arbeitet, die Kolleginnen und Kollegen trifft usw.?
- Den Telearbeiterinnen und Telearbeitern werden die gesetzlichen Arbeitszeit- und Pausenregelungen bekannt gemacht?
- Sie werden per Unterweisung dafür sensibilisiert, dass es bei Telearbeit noch schwerer fallen kann, eine klare Grenze zwischen Arbeit und Privatleben zu ziehen und „nach Feierabend“ wirklich innerlich abzuschalten?
Achtung
Wenn hier von Telearbeit und Homeoffice die Rede ist, hat das nichts mehr mit Corona-bedingter Improvisation zu tun. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert in § 2 Abs. 7 Telearbeitsplätze als „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“
Telearbeit wird zwar oft mit Homeoffice gleichgesetzt. Letzteres ist im Arbeitsschutzrecht jedoch nicht definiert. Behandeln Sie Homeoffice (sofern dauerhaft) deshalb gleich.
Weitere Infos zum Thema Homeoffice und Arbeitssicherheit finden Sie hier.
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