Ein Arbeitsunfall begründet kein Recht auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitgeber aus Oberbayern beschäftigte einen Arbeitnehmer auf Basis eines befristeten Vertrags. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses erlitt der Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall und wurde krankgeschrieben. Noch während der Krankschreibung bot der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Verlängerung der ansonsten auslaufenden Befristung an. Der Arbeitnehmer nahm zunächst an. Dann passierte es …
Die erlittenen Verletzungen erwiesen sich hartnäckiger als gedacht. : Der Arbeitnehmer blieb krank. Auch die erneute Befristung lief aus. Der Arbeitgeber verlängerte das Arbeitsverhältnis nicht. Der Arbeitnehmer klagte. Durch den erlittenen Arbeitsunfall würde der Arbeitgeber eine Mitschuld an der langen Erkrankung tragen. Das ihm, dem Arbeitnehmer, während der Krankschreibung wieder nur eine befristete Beschäftigung angeboten worden sei, sei treuwidrig. Die Befristung sei damit unwirksam.
Das Landesarbeitsgericht München sah das anders:
Auch nach einem Arbeitsunfall gibt es für einen Arbeitgeber keine Verpflichtung, ein befristetes Arbeitsverhältnis, das verlängert werden soll, unbefristet verlängern zu müssen, sofern die Voraussetzungen für eine weitere Befristung gegeben sind. So sind bei einer sachgrundlose Befristung (maximale Dauer 2 Jahre, keine Vorbeschäftigung im Unternehmen), 3 Verlängerungen möglich, sofern die maximale Befristungsdauer von 2 Jahren nicht überschritten wird. Bei Befristung mit Sachgrund muss es nach dem Auslaufen n neuen Sachgrund für die Befristung geben (LAG München, Urteil vom 29.04.2020, Az. 10 Sa 432/19).
Fazit
Ein Arbeitsunfall schützt vor Befristung nicht. Befristete Arbeitsverhältnisse laufen einfach aus, wenn der Befristungsgrund (z.B. Elternzeitvertretung) erfüllt ist bzw. wenn die zeitliche Befristung bei sachgrundlos befristeten Verträgen ausläuft. Das gilt auch für ansonsten unkündbare Mitarbeiter wie Betriebsräte, werdende Mütter etc.
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