Homeoffice Arbeitssicherheit
Corona und Homeoffice: Kein Grund, den Arbeits- und Gesundheitsschutz auszuschalten
Das Corona-Virus führt inzwischen zu teilweise panikartigen Reaktionen. Zahlreiche Beschäftigte dürfen, sollen oder müssen von zu Hause aus arbeiten. Sicherlich stellt die aktuelle Situation eine Sondersituation dar. Nichtsdestotrotz darf sie nicht dazu führen, dass wichtige organisatorische und die Sicherheit des Arbeitsplatzes betreffende Maßnahmen außen vor bleiben. Kein Corona bekommen – aber dafür schwer verletzt am unsicheren häuslichen Arbeitsplatz – das wäre am Ende ein schlechter Tausch.
Homeoffice: Die arbeitsrechtliche Seite
Arbeitgeber haben zwar grundsätzlich ein Weisungsrecht – doch bei der Frage, wo Arbeit erledigt wird, sind die Spielräume begrenzt. Im Regelfall ist im Arbeitsvertrag festgelegt, wo der Arbeitsort ist. Nur wenn im Arbeitsvertrag, einer Tarif- oder Betriebsvereinbarung auch die Anordnung von Homeoffice vorgesehen ist, müssen Beschäftigte der Anordnung zur Arbeit zu Hause Folge leisten. Wenn es entsprechende Vereinbarungen noch nicht gibt, müssen diese eigentlich ausgehandelt werden.
- Gibt es keinerlei Vereinbarungen über die Arbeit zu Hause, kann der Arbeitgeber nicht einfach Homeoffice anordnen, wenn etwa der Betrieb unter Quarantäne gestellt wird. Beschäftigte sind nicht dazu verpflichtet, weil so etwas Teil des Betriebsrisikos ist, das der Arbeitgeber trägt.
Homeoffice: Gesundheits- und Arbeitsschutz
Die betrieblichen Regelungen für Gesundheits- und Arbeitsschutz gelten auch für zu Hause. Doch nun handelt es sich bei der aktuell grassierenden Epidemie um eine Ausnahmesituation. Doch diese ist im Gesetz für Homeoffice ausdrücklich nicht vorgesehen.
Beispiel:
Ihr Arbeitgeber ist auch in Bezug auf den Homeoffice-Arbeitsplatz verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ich empfehle Ihnen, angesichts der besonderen Situation, auf jeden Fall auf dieser Gefährdungsbeurteilung zu bestehen. Herumliegende Kabel, Stühle, die nicht sicher sind, Schreibtische, die keine sind … all das lässt sich bei einer Gefährdungsbeurteilung vor Ort erkennen – und schnell beheben. Besser, der Stuhl aus dem Konferenzraum wandert vorübergehend ins Home-Office eines Mitarbeiters als das diese auf einem kippeligen Küchenstuhl arbeitet und möglicherweise verunglückt.
Wenig bekannt aber möglich:
Eine Gefährdungsbeurteilung muss nicht immer durch eine Begehung vor Ort stattfinden. Diese Begehung kann ein Arbeitgeber rechtlich nicht erzwingen. Es gibt eine unkompliziertere, aber auch nicht ganz so sichere Methode: Nämlich die Mitarbeiterbefragung anstelle einer Arbeitsplatzbegehung. Allerdings muss der Arbeitgeber die von ihm benötigten Informationen konkret und detailliert beim Arbeitnehmer abfragen.
Dessen Aussagen zur Situation am heimischen Arbeitsplatz müssen also hinreichend aussagekräftig sein, um eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen zu können, um wenigsten die „eiligsten“ Risiken zu erkennen und bannen zu können.
Wichtig
Unzureichend ist eine bloße Bestätigung, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz den geltenden Arbeitsschutzbestimmungen entspricht.
Tipp
Entwickeln Sie einen Fragebogen, der die wichtigsten Risiken abfragt. Beleuchtung, eigener Raum, Technik, Bestuhlung, Höhe des Arbeitsplatzes etc.
Und nicht zu vergessen:
- Auch im Homeoffice muss der Arbeitgeber über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausreichend und angemessen unterweisen.
- Die Unterweisung sollte die oder den Beschäftigten in die Lage versetzen, selbstständig die im Homeoffice befindlichen Arbeitsmittel ergonomisch richtig einzustellen.
- Zusätzlich müssen Homeoffice-Beschäftigte auch auf die zwingend zu beachtenden Arbeitszeitbeschränkungen hingewiesen werden.
Wichtig
Die Unterweisung muss (eigentlich) durchgeführt worden sein, bevor der Arbeitnehmer die Homeoffice-Tätigkeit aufnimmt. Dabei muss diese persönlich entweder im Homeoffice oder im Stammbetrieb des Arbeitgebers erfolgen. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin. Es kann schließlich auch eine „Sammelunterweisung“ oder eine Unterweisung per Videokonferenz geben!
Wichtige Punkte für Ihre Unterweisung
Der Arbeitsplatz muss frei zugänglich sein. Das bedeutet, es muss ein mindestens 60 cm breiter Durchgang zum persönlichen Arbeitsplatz führen und:
- Tische und Stühle sollten so angeordnet sein, dass man die Sitzhaltung regelmäßig verändern und man sich im Raum gut bewegen kann. Dazu muss hinter dem Bürostuhl mindestens 1 m Platz sein.
- Der Bürotisch muss eine Fläche von mindestens 1,3 m² haben, also rund 160 x 80 cm², damit ausreichend Ablagefläche zur Verfügung steht.
- Die Beinfreiheit sollte mindestens 80 cm im Fußbereich betragen, damit Durchblutungsstörungen gar nicht erst auftreten können.
- Den Monitor muss der Mitarbeiter so aufstellen können, dass Blendungen, Reflexe oder Spiegelungen nicht bei der Arbeit stören.
- Unzureichende Beleuchtung kann durch zusätzliche Tischleuchten ausgeglichen werden.
Fazit
Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen. Dabei der Arbeitsschutz aber nicht unter den Tisch fallen. Sonst ist am Ende niemandem geholfen. Folgende Fragestellungen sind besonders wichtig:
- Ist das häusliche Umfeld für Telearbeit geeignet: Arbeitsplatz vom Familienleben getrennt? genügend Platz?
- Wurden ergonomische Kriterien begutachtet?
- Ist geregelt, dass ein Beauftragter des Arbeitgebers, z. B. die SiFa, die Privatwohnung eines Telearbeiters betreten darf, sofern für den dort vorhandenen Bildschirmarbeitsplatz eine eigene Gefährdungsbeurteilung notwendig ist? (Hinweis: Dies ist nicht zwingend erforderlich, aber immer dann, wenn der Telearbeitsplatz vom Arbeitsplatz im Betrieb deutlich abweicht.)
- Wurden den Telearbeiten die gesetzlichen Arbeitszeit- und Pausenregelungen bekannt gemacht?
Eine Leserfrage zum Thema Homeoffice finden Sie hier.
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