Unfallversicherung Dienstreise tanken
Arbeitnehmer sind beim Tanken auf dem Arbeitsweg nicht unfallversichert. Das Auftanken des eigenen Autos sei eine private Tätigkeit, die nur mit dem Betrieb des Autos und nichts mit der Arbeitstätigkeit zu tun habe, so das Bundessozialgericht (Urteil vom 30.01.2020, Az.: B 2 U 9/(18 R).
Im entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin 75 Kilometer zu ihrer Arbeitsstelle gefahren. Ihr üblicher Arbeitsweg. Nach dem Dienst ging ihr auf dem Nachhauseweg der Sprit zur Neige. Deshalb steuerte die Arbeitnehmerin die nächstgelegene Tankstelle an, wo sie auf einer Benzinlache ausrutschte und sich das rechte Sprunggelenk brach. Ihrer Meinung handelte es sich um einen Wegeunfall, also einen versicherten Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sah das anders – und gewann.
Tanken ist Privatsache
Auch wenn eine Weiterfahrt ohne Benzin nicht möglich ist, ist Tanken nach Auffassung des Bundessozialgerichts eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit. Zwar kann ein „versicherter Arbeitsweg“ auch bestehen, wenn dieser „im Vorbeigehen“ unterbrochen werde. Tanken gehöre aber nicht dazu.
Empfehlung
Zeigen Sie auch solche Wegeunfälle trotzdem an. Entscheiden Sie niemals von sich aus, was ein anerkannter Wegeunfall ist und was nicht. Der Teufel steckt im Detail:
Bei Wegeunfällen handelt es sich um Unfälle, die sich auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück ereignen (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Da das Zurücklegen dieses Weges im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht, besteht Unfallversicherungsschutz.
- Nicht versichert sind private Erledigungen des Mitarbeiters während der Mittagspause oder private Fahrtunterbrechungen während Dienstreisen sowie auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück.
ABER: - Macht ein Arbeitnehmer dagegen einen Umweg auf dem Weg zur oder von der Betriebsstätte, um arbeitsbedingt seine Kinder abzuholen oder unterzubringen, ist er dabei ebenfalls versichert.
Grundsätzlich gilt:
Eine Unfallmeldung an die Berufsgenossenschaft muss das Unternehmen immer dann machen, wenn ein Unfall die Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod des betroffenen Arbeitnehmers zur Folge hat. Die Anzeige muss innerhalb von 3 Tagen, nachdem Sie von dem Unfall Kenntnis erlangt haben, erstattet werden.
- Die Anzeige muss vom Arbeitgeber oder vom Stellvertreter, dem Betriebsrat und von Ihnen als Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens unterzeichnet sein.
- Bei
- Todesfällen,
- besonders schweren Unfällen oder
- Massenunfällen
ist der Arbeitgeber zusätzlich verpflichtet, der Berufsgenossenschaft dies sofort per Telefon oder Fax zu melden.
- Senden Sie die Anzeige nicht per E-Mail, wenn nicht sichergestellt ist, dass die darin enthaltenen personenbezogenen Daten ausreichend geschützt sind.
Wichtig
Der Versicherte, für den Sie die Anzeige erstatten, hat das Recht auf eine Kopie der Unfallmeldung. Ob er im Fall der Nichtanerkennung eines Berufsunfalls klagt oder nicht, ist aber ganz allein seine Entscheidung.
Näheres zum Thema Privattelefonat während der Dienstreise finden Sie hier.
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weiterführender Link zu Dienstreise: https://www.arbeitsrechte.de/dienstreise/