Sicherheitskennzeichen
Damit Beschäftigte schnell und deutlich erkennen „Hier droht Gefahr“ sind Sicherheitskennzeichen in Anhang 1.3 der Arbeitsstättenverordnung verbindlich vorgeschrieben. Konkretisiert wird diese Verpflichtung durch die Arbeitsstättenregel ASR 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“.
Was versteht der Gesetzgeber unter „Kennzeichnung“?
Damit sind nicht nur Bildzeichen gemeint, sondern alle Zeichen, die eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage beinhalten. Also auch akustische Warnsignale oder Handzeichen, mit denen ein Helfer zum Beispiel einen Kranführer beim Ablegen einer Last instruiert. Auch Farben (Markierung einer Gefahrenstelle etc.) und Flucht- und Rettungspläne gehören dazu.
Sind die Kennzeichen genormt?
Die wichtigsten bildlichen Sicherheitskennzeichen sind nach Anlage 1 der ASR A1.3 genormt und dürfen deshalb auch in Ihrer Gestaltung nicht verändert werden. Auch die Farbcodierung ist standardisiert.
Verbotszeichen sind schwarz-weiß mit rotem Schrägbalken codiert, Warnzeichen wiederum gelb-schwarz, Gebotsschilder blau weiß usw.
Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an die Kennzeichnung?
- Die Zeichen müssen bekannt sein. Unterweisen Sie darum die Beschäftigten über die Bedeutung der Zeichen und führen Sie auch Wiederholungsunterweisungen durch (nach ASR A1.3 i. d. R. jährlich). Vergessen Sie nicht, die Bildzeichen in die Unterweisungen mit einzubeziehen.
- Die Zeichen müssen deutlich wahrnehmbar sein und dürfen keinesfalls verdeckt werden. Je nach Anbringung und Ort müssen sie auch im Dunkeln sichtbar sein.
- Die Zeichen müssen dauerhaft sein. Sie dürfen also nicht durch Sonnenstrahlen oder Dämpfe etc. verblassen. Gegebenenfalls frühzeitig austauschen. Bei Begehungen stets darauf achten.
- Wenn Sie behinderte Beschäftigte im Betrieb haben, müssen Sie darüber hinaus auch dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung barrierefrei sind – werden beispielsweise erheblich seheingeschränkte Beschäftigte beschäftigt, sind statt optischer akustischer und oder taktile Kennzeichnungen vorgeschrieben (siehe ASR V3a2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen“)
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