Staubbekämpfung
Die DGUV hat die zehn Goldenen Regeln zur Staubbekämpfung veröffentlicht. Ideal für Ihre Schulungen oder als Handout für die Beschäftigten Download: hier)
Die zehn goldenen Regeln zur Staubbekämpfung | |
Regel 1:
Staub erst gar nicht entstehen lassen |
Wenn Staubteilchen aufgewirbelt, falsch gelagert oder mit der Arbeitskleidung verschleppt werden, ist es schon zu spät. Staubschutz beginnt am Anfang der Produktion! Übrigens: Feine Staubpartikel haben einen Durchmesser von 5 µm. Es kann mehrere Stunden dauern, bis sie sich wieder auf dem Boden absetzen.
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Regel 2:
Staubarme Materialien verwenden
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Es lohnt sich zu überprüfen, ob für die Produktion staubbärmere Materialien verwendet werden können. Zumal die Verwendung solcher Ersatzstoffe oft zu erheblichen Kosteneinsparungen führt, wenn dadurch Ausgaben für Absauganlagen, für Energie und persönliche Schutzausrüstungen reduziert werden können.
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Regel 3: Möglichst in geschlossenen Anlage arbeiten | Die wirksamste technische Staubbekämpfung ist das Arbeiten in geschlossenen Anlagen (Einhausung). Das staubfreie Beschicken, Verarbeiten, Entleeren und Lagern von pulverförmigen Materialien stellt natürlich hohe Anforderungen an Planer und Konstrukteure.
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Regel 4: Staub unmittelbar an Austrittsstelle absaugen
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Oft können auch Ersatzstoffe und moderne Techik nicht verhindern, dass am Arbeitsplatz Staub in die Luft gelangt. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, die Partikel direkt an ihrer Austrittsstelle abzusaugen. |
Regel 5: Absauganlagen optimieren und warten | Beim Bau von Absauganlagen zur Staubbekämpfung empfiehlt es sich in der Regel, eine Fachfirma zu beauftragen. Außerdem gilt das SOS der Arbeitssicherheit: Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit! Denn selbst die modernste, leistungsfähigste Absauganlage wird, wenn sie nicht regelmäßig gereinigt wird, ihre Wirksamkeit verlieren.
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Regel 6: Arbeitsräume ausreichend lüften | Auch wenn Maschinen eingehaust und Absauganlagen vorhanden sind, können Partikel in die Luft gelangen. Gefährlicher Feinstaub ist für das bloße Auge nicht einmal sichtbar und kann sich nach Ende des Arbeitsvorganges noch stundenlang in der Luft halten. Eine ausreichende Lüftung der Arbeitsräume ist daher unverzichtbar.
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Regel 7: Abfälle sofort und staubfrei beseitigen | Abfälle müssen in kurzen Abständen entsorgt werden. Dazu müssne bereits bei der Planung einer Betriebsanlage Einrichtungen berücksichtigt werden, die herabfallendes oder austretendes Material auffangen. Diese Auffangvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zugänglich und einfach zu entleeren sind.
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Regel 8: Arbeitsplätze regelmäßig reinigen | Die Reinigung des Arbeitsplatzes muss möglichst staubarm geschehen. Grobes Material wird mit Schaufeln aufgenommen. Nach Möglichkeit sollte feucht gereinigt werden. Dazu sind glatte Wände und Fußböden notwendig. Kein Trockenkehren mit dem Besen! Kein Abblasen von Staubablagerungen! |
Regel 9: Arbeitskleidung sauber halten | Um Arbeitskleidung zu reinigen, darf diese nur gewaschen werden. Auf keinen Fall sollte sie ausgeschüttelt oder mit Druckluft abgeblasen werden. Denn dadurch wird in der Arbeitskleidung festsitzender Staub aufgewirbelt und gelangt so in die Atemluft. |
Regel 10: Atemschutz für staubintensive Arbeiten | Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die stoffbezogenen Luftgrenzwerte oder der Luftgrenzwert für einatembaren und alveolgängigen Staub (Allgemeiner Staubgrenzewert) nicht eingehalten werden, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten eine geeignete persönliche Staubschutzrüstung zur Verfügung stellen. |
Näheres zum Thema firmeninterne Richtlinien zum Arbeitsschutz finden Sie hier.
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