Schwerbehinderte haben in der Regel Anspruch auf Zusatzurlaub. Zweck des Zusatzurlaubs ist der Ausgleich der besonderen Belastungen, die mit der Schwerbehinderung verbunden sind. Dies können z.B. längere Anfahrtswege aufgrund von Mobilitätseinschränkungen oder längere Erholungspausen sein.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist vor allem der Grad der Behinderung (GdB). Der Zusatzurlaub beträgt fünf Arbeitstage pro Jahr bei einem GdB von 50 bis 59. Bei einem GdB ab 60 sind es zehn Arbeitstage im Jahr. Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch erwerben, erhalten den Zusatzurlaub anteilig.
Der Zusatzurlaub ist vom Arbeitgeber zu gewähren. Auf den Zusatzurlaub kann nicht verzichtet werden. Der Zusatzurlaub kann jedoch auf den regulären Jahresurlaub angerechnet werden, wenn dies in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen ausdrücklich vereinbart ist.
Um den Anspruch auf Zusatzurlaub geltend zu machen, müssen schwerbehinderte Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber über ihre Schwerbehinderung und deren Grad informieren. In der Regel reicht es aus, dem Arbeitgeber eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vorzulegen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen einen wichtigen Ausgleich für die besonderen Belastungen im Arbeitsleben darstellt und dazu beitragen soll, die Chancengleichheit behinderter Menschen im Arbeitsleben zu fördern.
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