Ich kenne es aus der Praxis der Schwerbehindertenvertretung: Immer wieder fragt ein schwerbehinderter Kollege nach, wie „Das mit dem Urlaub ist“. Eine tatsächlich nicht ganz einfach zu beantwortende Frage, denn es gibt um den Jahresurlaub vieles zu beachten. Und da sprechen wir natürlich nicht vom „Wohin“, sondern von der Frage, wer und wann wieviel Urlaub machen darf. Damit Sie diesen Kolleginnen und Kollegen schnell helfen können, haben wir für Sie die wichtigsten Antworten rund um das Thema Urlaub zusammengetragen. Damit können sie jede Frage im Handumdrehen beantworten!
Wer berechtigt ist, Urlaub zu nehmen
Um einen Urlaubsanspruch zu haben, muss die jeweilige Kollegin oder der jeweilige Kollege mindestens einen Monat für seinen Arbeitgeber tätig sein (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Dies bezieht sich nicht auf den Kalendermonat, sondern auf die tatsächliche Dauer der Beschäftigung.
Was bedeutet „Wartezeit“?
Die Wartezeit bestimmt, wann ein Arbeitnehmer erstmals einen vollen Anspruch auf Jahresurlaub hat. Gemäß § 4 BUrlG entsteht der Anspruch auf vollen Jahresurlaub erstmals nach einer Wartezeit von 6 Monaten bei einem Arbeitgeber. Es werden die vollen Beschäftigungsmonate gezählt, nicht die Kalendermonate. Zeiten der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber dürfen natürlich nicht zusammengerechnet werden.
Beispiel: Eine Kollegin hat im vergangenen Jahr bereits 4 Monate für Ihren Arbeitgeber gearbeitet. Dann wechselte sie zu einem anderen Arbeitgeber. Zum 1.2. ist sie wieder in ein neues Arbeitsverhältnis bei Ihrem Arbeitgeber eingetreten. Die Wartezeit beginnt neu. Die Kollegin hat erst am 1.8. einen Anspruch auf ihren vollen Jahresurlaub.
Wichtig: Die Wartezeit wird nicht durch Krankheit oder unentschuldigtes Fernbleiben unterbrochen.
Die Wartezeit muss grundsätzlich nur einmal im Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden. Es kann jedoch eine Ausnahme geben: Wenn eine Kollegin oder ein Kollege zweimal hintereinander befristet beschäftigt wird und sich die Tätigkeiten inhaltlich stark unterscheiden, kann die Wartezeit unter Umständen neu beginnen.
So viel Urlaub steht Ihnen und Ihren Kollegen zu
Der volle Urlaubsanspruch beträgt mindestens 4 Wochen, was bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage Urlaub entspricht. Bei einer 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag reduziert sich die Anzahl der Arbeitstage pro Monat entsprechend. Der Mindesturlaubsanspruch beträgt deshalb normalerweise 20 Tage.
Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel:
(Anzahl der Werktage Urlaub (24) : Werktage pro Woche (6)) x Arbeitstage pro Woche des Mitarbeiters (5). Beispiel: (24 : 6) x 5 = 4 x 5 = 20 Tage.
Wichtig: Abweichende Regelungen sind möglich. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrIG) legt die Mindestkriterien fest. Im Arbeitsvertrag darf von diesen nur zu Ihren Gunsten abgewichen werden. Ihr Arbeitgeber darf die Mindestkriterien keinesfalls unterschreiten. Ausnahme: Eine Tarifvertragsregelung sieht einen kürzeren Urlaub vor (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Steht Ihnen und Ihren Kollegen allerdings laut Tarifvertrag oder dem jeweiligen Arbeitsvertrag mehr Urlaub zu, muss Ihr Arbeitgeber diesen gewähren.
Urlaubsentgelt ist nicht Urlaubsgeld!
Das Urlaubsentgelt entspricht der Fortzahlung des Lohns während des Urlaubszeitraums, zu dem Ihr Arbeitgeber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist.
Wichtig: Urlaubsentgelt wird auch während des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte gezahlt.
Urlaubsgeld ist hingegen eine Sonderzahlung, die Sie und Ihre Kollegen zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten, um die erhöhten Urlaubsausgaben zumindest teilweise abzudecken. Ihr Arbeitgeber ist jedoch nur verpflichtet, Urlaubsgeld zu zahlen, wenn entsprechende Regelungen vorliegen. Dies kann beispielsweise in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem einschlägigen Tarifvertrag, aufgrund einer Gesamtzusage oder aufgrund betrieblicher Übung festgelegt sein. Wenn Ihr Arbeitgeber kein Urlaubsgeld zahlt und eine solche Regelung nicht besteht, ist er dazu auch nicht verpflichtet.
Diesen Personengruppen steht mehr Urlaub zu
Für bestimmte Personengruppen gelten aufgrund gesetzlicher Sondervorschriften erhöhte Mindesturlaubsansprüche:
- Jugendliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Der Urlaub von Jugendlichen beträgt gemäß § 19 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
- jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist
- Schwerbehinderte Mitarbeiter:
Schwerbehinderte Mitarbeiter haben – basierend auf einer 5-Tage-Woche – Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen, § 208 SGB IX. Lesen Sie dazu die Einzelheiten zum Sonderurlaub für Schwerbehinderte auf Seite 4 und 5 dieser Ausgabe.
Wichtig: Wenn schwerbehinderte Jugendliche beschäftigt werden, haben diese auch beide Sonderurlaubsansprüche!