Die schlechte wirtschaftliche Lage hat Folgen. In vielen Betrieben müssen die Kosten gesenkt werden, im öffentlichen Dienst sind die Kassen leer. Natürlich sind Sie als Schwerbehindertenvertretung auch aufgerufen, auf die Kosten zu achten. Trotzdem darf Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr nicht einfach die Form der Schulung bestimmen, um Geld zu sparen. Das hat das Bundesarbeitsgericht für einen Betriebsrat entschieden, was für Sie als Schwerbehindertenvertretung allerdings entsprechend ebenso gilt.
Vor Ort oder Online?
Bei einer Fluggesellschaft bestand eine Personalvertretung, die mit Personal- und Betriebsräten vergleichbar ist. Diese sendete zwei ihrer Mitglieder zu einer mehrtägigen Schulung nach Potsdam. Die Arbeitgeberin wollte aber die Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht übernehmen, weil derselbe Schulungsanbieter zur gleichen Zeit dasselbe Seminar auch online anbot.
Der Arbeitgeber muss auch die Präsenzveranstaltung bezahlen
Die Arbeitgeberin muss die Kosten für Hotel und Verpflegung übernehmen. Die Personalvertretung hat ebenso wie ein Personal- oder Betriebsrat bei der Buchung von Schulungen einen gewissen Spielraum. Das gilt auch bei der Frage nach einem Präsenz- oder Online-Seminar. Es spielt dabei keine Rolle, dass bei einem Präsenzseminar höhere Kosten anfallen als bei einem Webinar (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 07.02.2024, 7 ABR 8/23).
Gilt das auch für die SBV?
Im vorliegenden Fall ging es natürlich um einen Extremfall, der nicht umsonst bis zum BAG gegangen ist. Die Kernaussage gilt jedoch auch für Ihren Schulungsanspruch als Schwerbehindertenvertretung.
Die Teilnahme an Seminaren nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX gehört zu den Aufgaben und Pflichten der gewählten Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Der Arbeitgeber hat deshalb Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung für Schulungen zu gewähren und auch gemäß § 179 Abs. 8 SGB IX die durch die Teilnahme an solchen erforderlichen Schulungen entstehenden Kosten, wie
- Seminargebühren,
- Hotelkosten und
- Spesen
zu tragen (§ 179 Abs. 8 SGB IX).
Bei der Teilnahme an Seminaren muss die Schwerbehindertenvertretung zwar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Das bedeutet Sie müssen in Bezug auf Dauer und Kosten die betrieblichen/dienstlichen Möglichkeiten berücksichtigen. Das heißt aber für Sie nicht, dass Sie als Schwerbehindertenvertretung verpflichtet sind, immer die preiswerteste Variante zu wählen.
Denn: Sie allein entscheiden, welches Seminare sie besuchen möchten. Solange die Schulung für Ihre Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung erforderlich ist, müssen Sie sich nicht auf billigere Veranstaltungen verweisen lassen (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 8. 6. 2016 – 7 ABR 39/14) oder gar nur Online-Seminare nutzen.
Wann eine Schulung für Sie als SBV erforderlich ist Voraussetzung ist und bleibt jedoch, dass die Schulungsveranstaltung – und das gilt unabhängig davon, ob diese als Online- oder Präsenzveranstaltung stattfinden soll – im konkreten Fall auch wirklich erforderlich ist.