Das AGG sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich diskriminiert fühlen, einen Schadensersatz als finanziellen Ausgleich fordern können (§ 15 Abs. 1 AGG). Zahlen muss immer der Arbeitgeber oder Dienstherr. Natürlich ist die Zahlung nur dann verpflichtend, wenn nachweislich ein Schaden entstanden ist und der Arbeitgeber oder Dienstherr für die Verletzung einer Pflicht im Sinne des AGG verantwortlich ist.
Die konkrete Höhe des Schadensersatzes ist nicht gesetzlich festgelegt. Üblicherweise ist dieser abhängig von der Größe des Schadens, der anhand von objektiven Kriterien ermittelt werden muss. Wenn durch die nach AGG mit Strafe bewährte Handlung eine Sache beschädigt wurde, ist diese natürlich zu ersetzen. Das kommt jedoch selten vor.
Wenn es durch die Benachteiligung zu einem Verdienstausfall kommt, z.B. wenn eine Beförderung verwehrt wird, ist dessen Höhe zu bestimmen. In dem Fall, dass Bewerber wegen der Diskriminierung eine Stelle nicht erhalten, ist hier ein Schadensersatz bis zu 3 Monatsgehälter der nicht erlangten Arbeitsstelle möglich (§ 15 AGG Abs.2).
Immaterieller Schaden = Schmerzensgeld: Die Berechnung ist nicht einfach
Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht nur oder keinen materiellen Schaden erlitten hat, sondern in seiner Ehre und Würde verletzt wurde, kann das ebenso eine Entschädigung seitens des Arbeitgebers begründen. Diese Entschädigung gleicht einem Schmerzensgeldanspruch.
Da es sich um einen sogenannten immateriellen Schaden handelt, der somit in der Regel nicht so einfach zu berechnen ist, ist die Höhe abhängig von der Intensität der Tat und dem subjektiven Schaden, den das Opfer erlitten hat.
Tipp: Auch um die Höhe eines Schadensersatzes zu berechnen, benötigt das Gericht Beweise. Bei materiellem Schaden ist das zumeist recht einfach. Bei Schmerzensgeld muss das Gericht überzeugt werden. Empfehlen Sie deshalb Diskriminierungs- oder Mobbingopfern immer ein Tagebuch zu führen, in das alle Vorkommnisse akribisch eingetragen werden.
Wichtig: Die Diskriminierung muss der Arbeitgeber oder die Dienststellenleitung zu vertreten haben. Das ist der Fall, wenn die Benachteiligung vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet wurde. Dazu reicht bereits aus, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, um eine geschehene Diskriminierung zu verhindern. Das Verhalten Dritter, die für den Arbeitgeber oder die Dienststelle als Erfüllungsgehilfen auftreten, wie auch von Geschäftsführern und Führungskräften muss sich der Arbeitgeber ebenfalls zurechnen lassen.
Beachten Sie die 2 Monats-Frist!
Wie bei anderen Ansprüchen gelten auch für Schadenersatzansprüche aufgrund von Diskriminierung gemäß dem AGG Ausschlussfristen. Diese sind jedoch außergewöhnlich kurz. Kolleginnen oder Kollegen, die sich diskriminiert fühlen, müssen ihre Forderungen innerhalb von 2 Monaten anmelden (§§ 15 Abs. 4, 21 Abs. 5 AGG). Zu beachten ist jedoch, dass Tarifverträge andere Fristen für Schadens- und Entschädigungsansprüche vorsehen können.
Oberstes Gebot: Keine Zeit verlieren
Es heißt hier also, keine Zeit zu verlieren, denn die Betroffenen müssen innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnisnahme des Vorfalls Ansprüche schriftlich anmelden, um ihre Rechte zu wahren und rechtliche Schritte zu ermöglichen, falls dies später erforderlich wird.
Schwierig wird es, wenn es sich um mehrere Ereignisse handelt, denn die Frage, wann die Frist dann beginnt, kann umstritten sein.
Tipp: Raten Sie Betroffenen schnell juristische Hilfe einzuholen, um keine Rechte einzubüßen. Denn: Ist die Frist verstrichen, verfällt der Anspruch der Kolleginnen und Kollegen aus dem AGG.
Wichtig: Der Anspruch des AGG schließt weitere Ansprüche nicht aus. So kann nach anderen Gesetzen (BGB) oder auch aus dem Arbeitsvertrag immer noch ein Anspruch möglich sein, für den andere Fristen gelten.
Achtung: Mit der Geltendmachung der Forderungen ist es möglicherweise nicht getan. Sollte der Arbeitgeber oder der Dienstherr der Forderung nicht nachkommen, muss der Kollege oder die Kollegin innerhalb von 3 Monaten nach der Geltendmachung Klage einreichen.
(Stand: 13.3.2024)