Was tun, wenn es zu einer Belästigung kommt? Häufig haben Opfer eine hohe Hemmschwelle, bevor sie über eine Tat sprechen, geschweige denn, diese auch anzuzeigen. Ebenso bei Benachteiligungen: Die Betroffenen fragen sich, ob es überhaupt eine Benachteiligung ist oder es sich nur um eine subjektive Wahrnehmung handelt? Diese Unsicherheiten führen häufig dazu, dass auf eine Meldung verzichtet wird. An dieser Stelle kann die Beschwerdestelle abhelfen.
So sieht das Beschwerderecht aus
Durch das AGG erhalten Beschäftigte eines Unternehmens ein umfassendes Beschwerderecht in Bezug auf Diskriminierung im Unternehmen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr ist also gesetzlich verpflichtet eine Beschwerdestelle einzuführen, die Verstöße gegen das AGG aufzunehmen hat.
Ihm steht dabei grundsätzlich frei, wie die Beschwerdestelle ausgestaltet wird und wie das Verfahren abläuft. Darauf verzichten kann er jedoch nicht und auch bei der Ausführung sind Grenzen gesetzt.
Das sind die 3 Vorgaben für Ihren Arbeitgeber
Diese Vorgaben müssen Arbeitgeber und Dienstherr mindestens erfüllen:
- Arbeitgeber oder Dienstherr müssen die eingeführte Beschwerdestelle im Betrieb bzw. der Dienststelle öffentlich bekannt machen.
- Wichtig ist dabei, dass Betroffene in Fällen sexueller Belästigung die Möglichkeit haben, sich an eine Person des eigenen Geschlechts zu wenden.
- Arbeitgeber sollen in Fällen einer Beschwerde den Sachverhalt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG auch prüfen und darüber entscheiden.
Wichtig: Die Prüf- und Ergebnismitteilungspflicht trifft grundsätzlich den Arbeitgeber oder die Dienstellenleitung. Diese Pflichten können jedoch an die zur Beschwerdebearbeitung eingerichteten Stellen delegiert werden. In diesem Fall bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstellenleitung trotzdem weiterhin voll verantwortlich. Wenn die Betriebs- bzw. Dienststellenleitung der Beschwerdestelle sogar die Kompetenz zur abschließenden Beschwerdebearbeitung und -beantwortung eingeräumt hat, ist sie sogar an diese Entscheidung gebunden.
Regen Sie einen verbindlichen Ablauf für die Beschwerde an!
Da für das Beschwerdeverfahren kein konkretes Ablaufverfahren vorgeschrieben ist, besteht die Gefahr, dass Vorgänge nicht im Sinne der Beschwerdeführer schnell und zügig bearbeitet werden. Dabei muss es sich nicht einmal um Absicht handeln. Aber wie Sie wissen, geschieht wenig, wenn keiner weiß, wie etwas getan werden soll.
Tipp: Hier können Sie die Initiative ergreifen und Ihren Arbeitgeber oder Dienstherren auf dieses Thema ansprechen. Holen Sie sich dabei Unterstützung bei Ihrem Betriebs- bzw. Personalrat.
Es empfiehlt sich folgende 5 Schritte für eine Beschwerde nach dem AGG einzuhalten:
Schritt 1: Beschwerde anhören und entgegennehmen
Schritt 2: Sachverhalt ermitteln und alle Beteiligten anhören
Schritt 3: prüfen, ob ein Verstoß gegen das AGG vorliegt
Schritt 4: Das Ergebnis muss der beschwerdeführenden Person mitgeteilt werden.
Schritt 5: Zum Schluss muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen treffen.
Auch die Schwerbehindertenvertretung kann als Beschwerdestelle fungieren
Haben Sie noch keine solche Beschwerdestelle in Ihrem Betrieb oder Ihrer Dienststelle, geht es auch ohne eigenständige Institution. Denn grundsätzlich können auch die folgenden Personen oder Einrichtungen als zuständige Beschwerdestelle fungieren:
- Vorgesetzte
- Gleichstellungsbeauftragte
- Schwerbehindertenvertretung
- Betriebsrat oder Personalrat
Diese Regelung ist sogar teilweise von Vorteil. Da Opfer häufig Skrupel haben, gegen entstandenes Unrecht vorzugehen, stehen Sie einer Beschwerdestelle des Arbeitgebers oder der Dienstelle eher skeptisch gegenüber, besonders, wenn diese womöglich in der Personalabteilung angesiedelt ist.
Bei einer Diskriminierung oder Mobbing einer schwerbehinderten Kollegin oder eines Kollegen sind Sie als Vertrauensperson deshalb die bessere Wahl, um die Beschwerde anzunehmen. Sie können besser auf Sorgen und Nöte eingehen und die Weiterleitung auch mit den richtigen Formulierungen an den Arbeitgeber oder Dienstherren versehen. Gleiches gilt natürlich auch für die Mitbestimmungsgremien und die Gleichstellungsbeauftragte.
Tipp: Stimmen Sie sich untereinander ab! Wenn Sie mit den anderen Mitarbeitervertretungen ein einheitliches Vorgehen absprechen, sprechen Sie nicht nur mit gleicher Stimme, sondern jeder muss die Abläufe nicht noch einmal für sich neu erfinden.