Eigentlich ist es ganz einfach: Wenn Inhalte der Personalakte schlichtweg falsch sind oder keinen beruflichen Bezug habe, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entfernung der Dokumente aus der Personalakte. Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, soweit sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, können sie also entfernen lassen.
Weiterhin können selbst zutreffende Inhalte nach einer gewissen Zeit entfernt werden. Vor den Arbeitsgerichten wird hierbei zumeist um die Entfernung einer Abmahnung gestritten. Denn nach einer Zeit ohne vergleichbares Fehlverhalten gibt es einen Anspruch auf Entfernung aus der Akte. Meisteins ist das nach 2 bis 2,5 Jahren der Fall, solange es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt.