Ist geklärt, welches Hilfsmittel benötigt wird, wird der Antrag gestellt. Ob der Arbeitgeber oder der betroffene Arbeitsnehmer den Antrag stellen muss, hängt von der Verwendung des zur Verfügung gestellten Hilfsmittels ab. Aber es sind noch weitere Fragen relevant im Hinblick auf das Antragsverfahren.
1. Ihr Arbeitgeber muss den Antrag auf Hilfsmittel oder technische Arbeitshilfen stellen, wenn die Mittel im Betrieb bleiben. Das ist beispielsweise bei fest montieren Mitteln der Fall.
2. Der Betroffene beantragt das Hilfsmittel selbst, wenn es auf ihn oder sie direkt angepasst wurde. Das ist z. B. bei Sehhilfen, Braillezeilen, Stühlen etc. der Fall. Und das bedeutet: Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wechselt, darf er das Hilfsmittel mitnehmen.
Tipp
Kosten für Hilfsmittel übernehmen verschiedene Leistungsträger, z. B. die Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung. Eine Auskunft, wer den Antrag stellen muss, kann Ihnen der Reha-Träger geben. Oder Sie klicken auf die Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Hier werden Sie mit ein paar Fragen digital zu den richtigen Reha-Trägern geleitet: https://www.reha-zustaendigkeitsnavigator.de/
Inhalte des Antrags
Natürlich erfolgt der Antrag schriftlich. Die Anträge gibt es bei den Reha-Trägern oder dem Integrationsamt. Der Antrag sollte vor
- der Beschaffung des Hilfsmittels oder
- der barrierefreien Baumaßnahme erfolgen.
Diese Unterlagen werden benötigt
Abhängig vom Kostenträger und Bundesland sind folgende Unterlagen für den Förderantrag notwendig, u. a.:
- ärztliche Verordnung mit detaillierter Begründung,
- Gutachten (wenn vorhanden),
- ärztliches Attest bzw. Entlassungsbericht der Rehaklinik,
- Kostenvoranschlag für Maßnahmen, Hilfsmittel etc. (z. B. vom Hersteller, Sanitätshaus etc.),
- Grad der Behinderung (Feststellungsbescheid),
- Schwerbehindertenausweis
- Arbeitsvertragskopie,
- Tätigkeitsbeschreibung (Grund: Damit wird die berufliche Relevanz der Einschränkung aufgezeigt),
- Sozialversicherungsnachweis bzw. Krankenkassenkarte,
- zuständige Berufsgenossenschaft,
- Einwilligungserklärung zur Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht.
Das Antragsverfahren ist in § 14 SGB IX geregelt. Der Antrag kann bei jedem Reha-Träger eingereicht werden. Dieser prüft innerhalb von 2 Wochen, ob er dafür zuständig ist. Wenn nicht, ist er verpflichtet, den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger weiterzuleiten. Der Antragsteller, also Ihr betroffener Kollege oder der Arbeitgeber werden darüber informiert. Am besten ist es, wenn bereits im Vorfeld die Zuständigkeit geklärt werden, um die Bearbeitung zu beschleunigen.
Gut zu wissen: Ist kein Gutachten nötig und wird der Antrag nicht weitergeleitet, muss innerhalb von drei nach Wochen Antragseingang darüber entscheiden werden. Insgesamt kann man von einer Verfahrensdauer von ca. sechs bis acht Wochen ausgehen.
Das können Sie tun, wenn der Antrag abgelehnt wird
Sollte der Antrag auf ein Hilfsmittel oder eine technische Arbeitshilfe abgelehnt werden, kann in begründeten Fällen Widerspruch eingelegt werden. Dabei gilt es bestimmte Vorgaben zu beachten. Geben Sie den Betroffenen bzw. Ihrem Arbeitgeber den Hinweis, dass sich ein solches Verfahren zwar hinziehen kann, aber wenn die Bewilligung durch ist, Mitarbeiter und der Betrieb von den Hilfsmitteln profitieren.
Der Widerspruch kann laut Ablehnungsbescheid der Leistungsträger innerhalb der genannten Widerspruchsfrist eingelegt werden (innerhalb eines Monats).
Wichtig
Der Widerspruch inklusive Begründung sollte am besten und im eigenen Interesse immer sofort benannt werden.
Ein Widerspruchsschreiben könnte wie folgt aussehen ((DL-Button))
Betreff: Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am …… (Datum des Ablehnungsschreibens des Leistungsträgers) haben Sie mir schriftlich mitgeteilt, dass Sie die Kosten für …….. nicht übernehmen.
Gegen diese Entscheidung lege ich Widerspruch ein.
Begründung: ……
Ich beantrage deswegen, den Ablehnungsbescheid vom … aufzuheben und mir die Kosten für … zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift/Vor- und Nachname
Tipp
Gegebenenfalls können Rechtsberatungen bei Anwälten, Verbänden oder Selbsthilfeorganisationen sinnvoll sein. Hier können sich Betroffene zum Beispiel in Form einer Mitgliedschaft Unterstützung bei Widerspruchsverfahren sichern usw.
Die Widerspruchsfrist wurde verpasst. Was nun?
Wenn der betroffene Beschäftigte die Widerspruchs- bzw. Klagefrist verpasst hat, kann die Leistung nochmal beantragt werden. Nachteil: Es entsteht eine zeitliche Verzögerung, die aber in Kauf zu nehmen ist, wenn das Hilfsmittel bzw. die technische Arbeitshilfe im Nachgang bewilligt wird.