Frage: „Ich übe mein Amt als Schwerbehindertenvertretung sehr gerne aus. Aber in letzter Zeit häufen sich verschiedene Themen, die viel meiner Freizeit kostet. Nun hat mich ein befreundeter Kollege darauf hingewiesen, dass es mir zusteht, mich für die Amtstätigkeiten teilweise oder ganz freistellen zu lassen. Aber das spielt doch mein Arbeitgeber nicht mit, oder?“
Antwort: So wie Ihnen geht es zahlreichen Schwerbehindertenvertretungen. Das Amt kann sehr intensiv sein und viel Zeit kosten. Aber das muss nicht Ihre Freizeit bedeuten. Ihr Kollege liegt richtig. Sie haben ein Recht darauf, sich von Ihrer bisherigen Tätigkeit freistellen zu lassen.
Nur, weil Sie ein Ehrenamt innehaben bedeutet das ja nicht, dass Sie das Amt als Schwerbehindertenvertretung erst ausüben können, wenn Sie mit Ihrer eigentlichen Tätigkeit fertig sind.
So ist das nicht gedacht. Sondern: Je nach
- Größe Ihres Betriebs und der
- Anzahl schwerbehinderter Mitarbeiter,
haben Sie Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung von Ihrer Tätigkeit.
Gehalt läuft weiter – auch bei vollständiger Freistellung
Ihr Arbeitgeber muss Ihnen Ihr bisheriges Gehalt auch im Falle einer Freistellung vollständig weiterbezahlen. Und da sind wir gleich bei Ihrem Arbeitgeber:
Die meisten Arbeitgeber wissen gar nicht, dass das Ehrenamt Vorrang vor der eigentlichen Tätigkeit des Mitarbeiters hat. Und das heißt für Sie als Schwerbehindertenvertretung, dass Ihr Arbeitgeber die Aufgaben, die Sie wegen Ihres Ehrenamts nicht erledigen können, auf seine anderen Mitarbeiter verteilen muss.
Gut zu wissen:
Sie sind nicht dazu verpflichtet, diese Arbeitsaufteilung vorzunehmen!
Vollständige oder teilweise Freistellung
Wenn in Ihrem Betrieb mindestens 100 schwerbehinderte Mitarbeiter arbeiten, können Sie sich vollständig freistellen lassen (§ 179 Abs. 4 SGB IX). Mit der vollständigen Freistellung sind Sie von den arbeitsvertraglichen und dienstlichen Pflichten befreit.
Teilen Sie die Freistellung mit der Stellvertretung auf
Sie sind als Schwerbehindertenvertretung Ihrem Betriebs- bzw. Personalrat gleichgestellt. Das heißt, ab 100 schwerbehinderten Mitarbeitern können Sie sich Teilfreistellung mit Ihrer Stellvertretung aufteilen. Also, Sie und Ihre Stellvertretung nehmen jeweils nur eine Teilfreistellung in Anspruch.
Freistellung nach Bedarf
Wenn Sie weniger als 100 schwerbehinderte Beschäftigte haben, haben Sie gemäß § 179 Abs. 4 SGB IX Anspruch auf eine Freistellung nach Bedarf. Das bedeutet, Sie dürfen Ihren Arbeitsplatz verlassen, wenn es nötig ist und es gibt auch keine zeitlichen Einschränkungen für Ihre Arbeit.
Diese so genannte „erforderliche Tätigkeit“ als Schwerbehindertenvertretung ist gleichzusetzen mit der „erforderlichen Betriebsratsarbeit“ und tritt in Kraft, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Das Thema fällt in Ihren Zuständigkeitsbereich als Schwerbehindertenvertretung, z. B. bei Versammlungen der schwerbehinderten Menschen, Betriebsversammlung, Gespräche mit dem Arbeitgeber, Personalgespräche, Sprechstunde usw.
2. Sie verlassen Ihren Arbeitsplatz, weil Sie Ihre Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß ausführen müssen.
3. Ab- und Anmeldung von Ihrem Arbeitsplatz erfolgt so, wie es in Ihrem Betrieb gehandhabt wird. Wenn es bei Ihnen keine Abmeldepflicht gibt, dann gilt das auch für Sie. Aber: Wenn der Vorgang der Abmeldung identisch mit der Ihrer Betriebs- bzw. Personalräte ist, sollten Sie sich die Besonderheiten dort anschauen und ggf. mit den Kollegen sprechen, damit es nicht zu Diskussionen kommt.