Sollte der Antrag auf ein Hilfsmittel oder eine technische Arbeitshilfe abgelehnt werden, kann in begründeten Fällen Widerspruch eingelegt werden. Dabei gilt es bestimmte Vorgaben zu beachten. Geben Sie den Betroffenen bzw. Ihrem Arbeitgeber den Hinweis, dass sich ein solches Verfahren zwar hinziehen kann, aber wenn die Bewilligung durch ist, Mitarbeiter und der Betrieb von den Hilfsmitteln profitieren.
Der Widerspruch kann laut Ablehnungsbescheid der Leistungsträger innerhalb der genannten Widerspruchsfrist eingelegt werden (innerhalb eines Monats).
Wichtig
Der Widerspruch inklusive Begründung sollte am besten und im eigenen Interesse immer sofort benannt werden.
Ein Widerspruchsschreiben könnte wie folgt aussehen ((DL-Button))
Betreff: Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren,
Am …… (Datum des Ablehnungsschreibens des Leistungsträgers) haben Sie mir schriftlich mitgeteilt, dass Sie die Kosten für …….. nicht übernehmen.
Gegen diese Entscheidung lege ich Widerspruch ein.
Begründung: ……
Ich beantrage deswegen, den Ablehnungsbescheid vom … aufzuheben und mir die Kosten für … zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift/Vor- und Nachname
Tipp
Gegebenenfalls können Rechtsberatungen bei Anwälten, Verbänden oder Selbsthilfeorganisationen sinnvoll sein. Hier können sich Betroffene zum Beispiel in Form einer Mitgliedschaft Unterstützung bei Widerspruchsverfahren sichern usw.
Die Widerspruchsfrist wurde verpasst. Was nun?
Wenn der betroffene Beschäftigte die Widerspruchs- bzw. Klagefrist verpasst hat, kann die Leistung nochmal beantragt werden. Nachteil: Es entsteht eine zeitliche Verzögerung, die aber in Kauf zu nehmen ist, wenn das Hilfsmittel bzw. die technische Arbeitshilfe im Nachgang bewilligt wird.