Das Mitbestimmungsrecht der Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei betrieblichen Weihnachtsfeiern ist ein wichtiger Aspekt, der in Deutschland im Schwerbehindertengesetz (SGB IX) verankert ist. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu vertreten und darauf zu achten, dass die Belange der schwerbehinderten Menschen berücksichtigt werden. Dazu gehört auch die Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern.
Die SBV hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 178 Abs. 2 SGB IX. Dieses Recht bezieht sich auf Maßnahmen, die schwerbehinderte Menschen im Betrieb betreffen. Dazu gehört auch die Planung und Durchführung von betrieblichen Veranstaltungen wie z.B. Weihnachtsfeiern. Die Schwerbehindertenvertretung kann also auf die Barrierefreiheit, die Auswahl des Veranstaltungsortes und die Gestaltung der Feier Einfluss nehmen, um sicherzustellen, dass alle Beschäftigten, also auch die schwerbehinderten Kollegen, daran teilnehmen können.
Die SBV kann z.B. darauf achten, dass der Veranstaltungsort rollstuhlgerecht ist, ausreichend Sitzgelegenheiten vorhanden sind und ggf. Gebärdendolmetscher oder andere Hilfen für Beschäftigte mit besonderen Bedürfnissen zur Verfügung gestellt werden.
Zur Förderung der Inklusion und Chancengleichheit im Betrieb trägt das Mitbestimmungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei betrieblichen Weihnachtsfeiern bei. Sie ermöglicht eine Feier, die für alle Beschäftigten, unabhängig von ihren individuellen Beeinträchtigungen, zugänglich und angenehm ist. Dies fördert ein positives Betriebsklima und zeigt das Engagement des Unternehmens für die Integration schwerbehinderter Beschäftigter in den betrieblichen Alltag.