Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen im Betrieb nach Maßgabe des Schwerbehindertengesetzes in Deutschland. Auch bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer bestehen Mitbestimmungsrechte, um sicherzustellen, dass die Rechte und Bedürfnisse der schwerbehinderten Beschäftigten gewahrt werden.
Nach § 178 Abs. 2 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung ein Beteiligungsrecht bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen durch im Betrieb tätige Nachunternehmen. Dies bedeutet, dass die Schwerbehindertenvertretung auf die Auswahlverfahren und die Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmer durch diese Nachunternehmen Einfluss nehmen kann.
Darüber hinaus ist in § 178 Abs. 3 SGB IX geregelt, dass die Schwerbehindertenvertretung in Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung schwerbehinderter Menschen – auch solcher, die bei einem Nachunternehmen tätig sind – zu beteiligen ist. Dies gibt der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass den schwerbehinderten Beschäftigten angemessene Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.
Nach § 179 Abs. 2 SGB IX kann die Schwerbehindertenvertretung auch Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Beschäftigter in das Arbeitsleben von Nachunternehmern vorschlagen. Dies können z.B. Anpassungen des Arbeitsplatzes oder individuelle Hilfen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der schwerbehinderten Beschäftigten sein.
Schließlich räumt § 178 Abs. 4 SGB IX der Schwerbehindertenvertretung das Recht ein, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für schwerbehinderte Beschäftigte bei den Nachunternehmern zu überwachen. Dies umfasst die Überprüfung der Arbeitsbedingungen, die Einhaltung der Vorschriften zur barrierefreien Gestaltung sowie die Beteiligung an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Insgesamt stellen die genannten Paragraphen des SGB IX die rechtlichen Grundlagen für die Mitbestimmungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei Subunternehmen dar. Diese Rechte dienen dazu, sicherzustellen, dass die Interessen und Bedürfnisse schwerbehinderter Beschäftigter auch in Zusammenarbeit mit Subunternehmen angemessen berücksichtigt werden.