In Deutschland ist die Freistellung einer Schwerbehindertenvertretung (SBV) gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX, genauer gesagt nach § 96 Absatz 4 SGB IX. Nach dieser Regelung hat eine SBV ab einer Beschäftigtenzahl von insgesamt 200 schwerbehinderten Menschen Anspruch auf vollständige Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit.
Das bedeutet, sobald in einem Betrieb oder einer Dienststelle 200 oder mehr schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, sich vollständig von ihrer regulären Arbeit freistellen zu lassen. Dies dient dem Zweck, dass die SBV ihre wichtigen Aufgaben zur Vertretung und Beratung der schwerbehinderten Beschäftigten sowie zur Förderung von Inklusion und Gleichstellung effektiv wahrnehmen kann.
Die Freistellung ermöglicht der SBV, ihre Zeit und Energie auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu konzentrieren, wie die Überwachung der Einhaltung der Rechte schwerbehinderter Menschen, die Förderung ihrer Interessen und die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Inklusion und Barrierefreiheit im Betrieb oder in der Dienststelle.