Schwerbehinderte Menschen und ihre Interessenvertretungen haben in Deutschland besondere Mitbestimmungsrechte, um ihre Belange am Arbeitsplatz zu schützen. Eine wichtige Situation, in der diese Mitbestimmung zum Tragen kommt, ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Instrument, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten oder wiederherzustellen. Es soll insbesondere Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen unterstützen. Das BEM umfasst eine individuelle Prüfung, welche Maßnahmen im konkreten Fall zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder zur Eingliederung der betroffenen Person erforderlich sind.
Dabei spielt die Schwerbehindertenvertretung eine wichtige Rolle. Nach § 178 Abs. 2 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei allen Maßnahmen des BEM, die das Arbeitsverhältnis berühren. Das bedeutet, dass sie bei der Planung und Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu beteiligen ist.
Zu den Mitbestimmungsrechten der Schwerbehindertenvertretung gehören u. a. das Recht, Einsicht in die Unterlagen des BEM zu nehmen, das Recht auf Teilnahme an allen BEM-Gesprächen und das Recht, Eingliederungsvorschläge und -maßnahmen zu erörtern. Die Schwerbehindertenvertretung kann dabei sowohl die Interessen des betroffenen schwerbehinderten Menschen als auch die Belange der übrigen Beschäftigten berücksichtigen.
Durch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung soll sichergestellt werden, dass betriebliche Eingliederungsmaßnahmen im Sinne der Betroffenen gestaltet und mögliche Benachteiligungen vermieden werden. Wichtig ist, dass Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung eng zusammenarbeiten, um eine erfolgreiche Eingliederung und ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu gewährleisten.