In Deutschland müssen Betriebe ab einer bestimmten Größe einen oder mehrere Schwerbehindertenvertreter bestellen. Die genaue Anzahl der Schwerbehindertenvertreter richtet sich dabei nach der Anzahl der schwerbehinderten Menschen, die in dem Betrieb beschäftigt sind.
Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Voraussetzung ist die Eignung. Die genaue Anzahl der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb beschäftigt werden müssen, hängt von der Größe des Betriebes ab. Ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl müssen Betriebe einen bestimmten Anteil schwerbehinderter Menschen beschäftigen.
Bei mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber eine Schwerbehindertenvertretung wählen. Bei 51 bis 100 Beschäftigten sind es mindestens zwei, bei 101 bis 200 Beschäftigten mindestens drei und bei 201 bis 500 Beschäftigten mindestens vier Schwerbehindertenvertreter. Für je weitere angefangene 500 Beschäftigte ist ein weiterer Schwerbehindertenvertreter zu wählen.
Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu vertreten und ihre Rechte wahrzunehmen. Dazu gehört u.a. die Überwachung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen, die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen und die Beratung von Arbeitnehmern bei Anträgen auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Wichtig ist zu betonen, dass die genannten Zahlen nur Richtwerte darstellen und die genaue Anzahl der Schwerbehindertenvertretungen von der Anzahl der schwerbehinderten Menschen im Betrieb abhängt. In jedem Fall sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass er die Anforderungen der Schwerbehindertenvertretung erfüllt und die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betrieb angemessen vertreten werden.