Homeoffice Pflicht Arbeitssicherheit
Bis 15.3. – und vielleicht darüber hinaus: Die neuen Home-Office-Regeln
Seit dem 7.01.2021 ist sie in Kraft: Die neue Verordnung zum Home-Office. Arbeitgeber sind damit verpflichtet, Beschäftigten, deren Tätigkeit sich vom Home-Office aus erledigen lässt, auch Home-Office anzubieten. Es drohen Strafen bis zu 30.000 Euro, falls dieses Angebot unterbleibt – oder wenn ein Arbeitgeber Home-Office ohne „zwingenden“ Grund ablehnt.
Seitdem die verschiedenen Virus-Mutationen auch in Deutschland nachgewiesen wurden, liegen auf Seiten der Politik die Nerven blank. Es wird der Ausbruch einer weiteren „Welle“ befürchtet, da die Virus-Mutationen deutlich ansteckender sind als das „Ur-Virus“. Eine der Konsequenzen: die Home-Office-Verordnung. Arbeitgeber sollen, wo immer möglich, Beschäftigte von zu Hause aus arbeiten lassen. Nur zwingende Gründe sollen dem entgegenstehen dürfen.
Der Gesetzgeber selbst nennt als „zwingenden Grund“ fehlende technische Ausstattung – geht aber davon aus, dass sich dieser „Mangel“ schnell beheben lässt. Dafür wurde kurzfristig die Möglichkeit geschaffen, Anschaffungen in technisches Equipment sofort abschreiben zu können. Vor allem für kleinere Betriebe eine wichtige Hilfe. (Homeoffice Pflicht Arbeitssicherheit)
Das gilt aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Der Gesetzgeber spricht ausdrücklich von einer „vorübergehenden“ Situation, betrachtet die aufgrund der Corona-Verordnung geltende Home-Office-Tätigkeit also nicht als Arbeit, die von einem dauerhaft eingerichteten Telearbeitsplatz aus geleistet wird. Damit greifen die strengen Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes hier nicht. Dafür aber im Betrieb selbst. Nämlich für die Beschäftigten, die nicht im Home-Office arbeiten können. Auch hier hat der Gesetzgeber die Vorgaben nun deutlich verschärft.
Ihr Arbeitgeber ist nunmehr nicht nur die in der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel beschriebenen Hygienemaßnahmen einzuhalten, um Beschäftigte, Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten vor einer COVID-19-Infektion zu schützen.
Achtung
Die Regel wurde jetzt aktuell überarbeitet! Download:
Arbeitgeber sind vielmehr gezwungen, einschneidende Maßnahmen umzusetzen. Höchste Zeit, zu prüfen, ob das geschehen ist.
- Nutzen mehrere Menschen ein Büro, muss für jeden mindestens eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen.
- Beschäftigt ein Arbeitgeber weniger als zehn Beschäftigte, ist der Arbeitgeber angehalten, die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen.
- Können Abstandsregeln oder die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden, muss der Betrieb medizinische Gesichtsmasken (Typs KN95 oder FFP2) bereitstellen – die die Beschäftigten dann auch tragen müssen. Achtung: Für FFP2-Masken ist im Betrieb eine Unterweisung Pflicht.
Um voll besetzte Busse und Bahnen während der Rushhour zu vermeiden, soll die Arbeitszeit im Betrieb flexibel gestaltet werden. Damit sollen die Stoßzeiten des Berufsverkehrs entzerrt werden. Zudem soll ein Arbeitgeber die Beschäftigten vor Ort in festen Teams mit unterschiedlichen Schichten und/oder Kolonnen arbeiten lassen, um keine durchgehenden Infektionskette entstehen zu lassen.
Diese bisher schon geltenden Regeln gelten weiter fort
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung, wo dies nicht möglich ist.
- In Kantinen und Pausenräumen muss ebenfalls der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
- Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen.
- Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.
Sie sehen:
Die neue SARS-Verordnung und die Arbeitsschutzregel greifen ineinander und ergänzen sich. Aus Sicht des Gesundheitsschutzes ist Home-Office wichtig. Deshalb auch diese Information für Sie:
Wenn ein Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sind die Beschäftigten dazu aufgefordert, offensiv das Gespräch mit Arbeitgeber oder Vorgesetzten zu führen. Sie können sich auch an ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden (sofern vorhanden) oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen (§ 17 ArbSchG).
Letztendlich aber steht es jedem frei, sich direkt an die Arbeitsschutzbehörden zu wenden. Derjenige, der das tut, können auch Sie sein. Doch sicherlich ist es ratsam, auch in diesem Fall erst das Gespräch mit er Geschäftsleitung zu suchen. Der Hinweis, dass ein Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörden die Gründe für das Nicht-Anbieten für Home-Office darlegen und beweisen muss – UND dass die Behörde bis zu 30.000 Euro Bußgeld verlangen kann, sollte hier zumindest zu einem Nachdenken führen. (Homeoffice Pflicht Arbeitssicherheit)
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