Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung Pflicht
Arbeitgeber: Ihm obliegt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung
Damit Ihre Kollegen an allen Arbeitsplätzen sicher und gesund arbeiten können, ist Ihr Arbeitgeber durch das Arbeitsschutzgesetz und die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV-Vorschrift 1 in der Pflicht, dies sicher zu stellen. Er trägt die Verantwortung dafür, dass alle Arbeitsplätze größtmögliche Sicherheit bieten.
Um dieser Pflicht nachzukommen steht dem Arbeitgeber ein wichtiges Element zur Verfügung: Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, kurz Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Und nach § 3 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet,
- erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
- die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anpassen und
- er muss dabei eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anstreben.
Nicht immer kann der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung selbst übernehmen, BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV u.a. fordern dafür Fachkunde. Deshalb kann diese auch durch andere fachkundige und zuverlässige Personen durchgeführt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber diese Personen damit beauftragen.
Aber: Die Kontrollverantwortung trägt der Arbeitgeber, er muss die Durchführung und Umsetzung kontrollieren.
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