Rechte Arbeitsschutzbehörde
Frage: „Wenn Mitarbeiter von Arbeitsschutzbehörden zu uns kommen, treten die meist sehr bestimmend auf. Das ärgert mich schon. Doch bevor ich jetzt den Mund aufmache, würde ich gerne wissen, welche Befugnisse die Arbeitsschutzbehörden ganz konkret haben.“
Antwort: Die Antwort ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (Download: https://bit.ly/39WA6GJ) . Dieses Gesetz regelt genau, was die Mitarbeiter der Behörde bei einem Kontrollbesuch dürfen. Wichtig: Arbeitgeber und Sie als SiFa müssen die Ihre Firma Besuchenden unterstützen. Aber: In Ausnahmefällen können Sie die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage von Unterlagen verweigern. Vor allem dann, wenn Sie sich durch die Beantwortung oder die Vorlage eines Dokuments selbst belasten würden und somit eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit möglich wäre.
Die Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Überblick:
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Die Behörde hat ein Recht darauf, von Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber die zur Durchführung der Überwachungsaufgabe notwenigen Unterlagen und Information zu erhalten. |
Die Behörde darf zu den üblichen Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume betreten, besichtigen und prüfen. |
Die Mitarbeiter der Arbeitsschutzbehörde dürfen geschäftliche Unterlagen einsehen sofern dies erforderlich ist. |
Die Behörde darf Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und Persönliche Schutzausrüstungen prüfen. |
Sie darf Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe untersuchen. |
Messungen darf die Behörde ebenfalls durchführen. |
Die Mitarbeiter der Behörden können arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ermitteln und feststellen |
Sie dürfen untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. Sie darf also Arbeitsunfälle und Schadenereignisse konkret untersuchen |
Die zuständige Behörde kann (im Einzelfall) entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen anordnen. |
Näheres zum Thema Betriebsprüfung durch die Arbeitsschutzbehörden finden Sie hier.
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